Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Wirksamkeitsvoraussetzungen und Voraussetzungen für die Drittwirkung. Markennutzungslizenz – Der Lizenzgeber muss die Lizenzsituation beim Markenamt erfassen lassen; Eine fehlende Erfassung berührt nicht die Gültigkeit des Lizenzvertrags selbst, entfaltet jedoch keine Drittwirkung gegenüber einem gutgläubiger Dritter, und bei der Rechtsdurchsetzung, der Plattformbeschwerde und wenn der Lizenznehmer Rechte im eigenen Namen geltend macht, wird häufig die Vorlage eines Erfassungsnachweises verlangt. Patentausführungslizenz – Nach Vertragsabschluss kann eine Erfassung beim Staatlichen Amt für geistiges Eigentum durchgeführt werden; die Art ist ähnlich wie bei der Marke und ist keine Bedingung für das Inkrafttreten des Vertrags. Urheberrechtslizenz – Es besteht keine zwingende Anforderung an die Registrierung, aber die Einräumung eines ausschließliches Nutzungsrecht sollte in schriftlicher Form erfolgen. Eine grenzüberschreitende Lizenzierung beinhaltet zudem die Verwaltung von Technologieimport und -export sowie die Vertragsregistrierung, siehe M5-05. Praxisempfehlung: Unabhängig davon, ob es gesetzlich vorgeschrieben ist, sollte in Fällen, die eine exklusive oder ausschließliche Lizenz betreffen und in denen der Lizenznehmer Rechte im eigenen Namen durchsetzen muss, eine Erfassung vorgenommen werden; zudem sollten die Klauseln zur Ermächtigung der Rechtsdurchsetzung und zur Aufteilung der Gerichtskosten im Vertrag klar geregelt sein.