Der Jemen hat das neue Gesetz Nr. 23 von 2010 über Marken und geografische Angaben sowie die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen erlassen. In der Republik Jemen ist die Benutzung einer Marke weder für die Einreichung einer Anmeldung noch für die Aufrechterhaltung der Markeneintragung zwingend erforderlich. Jede betroffene Person kann jedoch die Löschung einer Marke beantragen, wenn sie nachweisen kann, dass die Marke innerhalb von fünf Jahren vor Stellung des Löschungsantrags nicht tatsächlich benutzt wurde oder keine echte Nutzung auf den eingetragenen Waren erfolgt ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass Markenrechte im Jemen durch Eintragung erworben werden. Wenn der eingetragene Markeninhaber die Marke im Jemen fünf Jahre lang ununterbrochen benutzt hat, kann die Marke nicht mehr wegen Nichtbenutzung angegriffen werden.
Der Jemen folgt der Nizza-Klassifikation (8. Auflage) für die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen zur Markenregistrierung; lokale Unterklassen wurden abgeschafft. Alkoholische Getränke der Klassen 33 und 32 sind im Jemen von der Eintragung ausgeschlossen.
Das neue Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die Priorität in jedem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft innerhalb von sechs Monaten ab Anmeldedatum geltend gemacht werden kann. In diesem Fall entspricht das Anmeldedatum im Jemen dem Datum der ursprünglichen Anmeldung.
Nach Einreichung der Markenanmeldung beim Markenamt wird diese auf ihre Eintragungsfähigkeit geprüft. Wird die Anmeldung zugelassen, wird sie im Amtlichen Handelsblatt (Al-Tijarah) veröffentlicht. Ab dem Datum der Veröffentlichung kann jede betroffene Person innerhalb von 90 Tagen Widerspruch gegen die Markeneintragung einlegen. Die Widerspruchserklärung ist innerhalb der gesetzlichen Frist beim Register einzureichen. Kann der Widerspruchsfall nicht im Registerverfahren gelöst werden oder legt eine der Parteien Berufung gegen die Entscheidung des Registers ein, wird der Widerspruchsfall dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Wird kein Widerspruch eingelegt oder ist dieser unbegründet, wird die Marke zur Eintragung zugelassen und die Eintragungsurkunde erteilt.
Ab dem Datum der Veröffentlichung kann jede betroffene Person innerhalb von 90 Tagen Widerspruch gegen die Markeneintragung einlegen. Die Widerspruchserklärung ist innerhalb der gesetzlichen Frist beim Register einzureichen. Kann der Widerspruchsfall nicht im Registerverfahren gelöst werden oder legt eine der Parteien Berufung gegen die Entscheidung des Registers ein, wird der Widerspruchsfall dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Schutzdauer der Marke beträgt zehn Jahre ab Anmeldedatum; die Verlängerungsdauer beträgt jeweils zehn Jahre. Der Verlängerungsantrag ist innerhalb des letzten Jahres der laufenden Schutzdauer zu stellen. Das Markengesetz sieht eine Nachfrist von zwölf Monaten für die Verlängerung vor, ohne dass ein Verspätungszuschlag anfällt.