Das geltende Markenrecht Usbekistans basiert im Wesentlichen auf dem Gesetz der Republik Usbekistan über Marken, Dienstleistungsmarken und Herkunftsangaben. Es folgt dem Erstanmelderprinzip. Usbekistan ist Vertragspartei internationaler Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere des TRIPS-Übereinkommens, der Pariser Verbandsübereinkunft, des WIPO-Übereinkommens und des Nizza-Abkommens, sowie Mitglied des Madrider Protokolls. Die Markenregistrierung in Usbekistan kann daher entweder über eine nationale Einzelanmeldung oder über die internationale Registrierung nach dem Madrider System erfolgen.
Das usbekische Markengesetz wurde erstmals am 2. Juni 1993 erlassen; am 22. September 2001 trat ein neues Markengesetz in Kraft.
Die Markenregistrierung folgt dem Erstanmelderprinzip. Eintragungsfähig sind Wortmarken, Bildmarken, dreidimensionale Formen und Kombinationen dieser Elemente, die mit Farbangaben versehen werden können.
Es wird die internationale Nizza-Klassifikation für Waren und Dienstleistungen angewandt. Eintragungsfähige Markenarten sind: Warenmarken, Dienstleistungsmarken und Kollektivmarken.
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke in Usbekistan beträgt zehn Jahre ab Anmeldedatum; die Verlängerungsdauer beträgt jeweils zehn Jahre. Der Verlängerungsantrag kann innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Schutzdauer gestellt werden; es besteht eine Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf gegen Zahlung einer Zusatzgebühr. Eine Wiederherstellung der Marke nach Ablauf der Nachfrist ist nicht möglich.
Die Nichtbenutzungsfrist für die Löschung einer eingetragenen Marke beträgt fünf Jahre.
Usbekistan ist Vertragspartei internationaler Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere des TRIPS-Übereinkommens, der Pariser Verbandsübereinkunft, des WIPO-Übereinkommens und des Nizza-Abkommens, sowie Mitglied des Madrider Protokolls. Die Markenregistrierung in Usbekistan kann daher entweder über eine nationale Einzelanmeldung oder über die internationale Registrierung nach dem Madrider System erfolgen.
Das Verfahren umfasst folgende Schritte: Anmeldung – Eingang – Prüfung – Bekanntmachung – Eintragung und Erteilung. Die Eintragung erfolgt vor der Bekanntmachung; ein Widerspruchsverfahren besteht nicht, jedoch kann jede Person jederzeit einen Antrag auf Nichtigerklärung oder Löschung der Marke stellen.