Usbekistan

Das geltende Markenrecht Usbekistans basiert im Wesentlichen auf dem Gesetz der Republik Usbekistan über Marken, Dienstleistungsmarken und Herkunftsangaben. Es folgt dem Erstanmelderprinzip. Usbekistan ist Vertragspartei internationaler Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere des TRIPS-Übereinkommens, der Pariser Verbandsübereinkunft, des WIPO-Übereinkommens und des Nizza-Abkommens, sowie Mitglied des Madrider Protokolls. Die Markenregistrierung in Usbekistan kann daher entweder über eine nationale Einzelanmeldung oder über die internationale Registrierung nach dem Madrider System erfolgen.

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Das usbekische Markengesetz wurde erstmals am 2. Juni 1993 erlassen; am 22. September 2001 trat ein neues Markengesetz in Kraft.

Anmeldegrundsätze

Die Markenregistrierung folgt dem Erstanmelderprinzip. Eintragungsfähig sind Wortmarken, Bildmarken, dreidimensionale Formen und Kombinationen dieser Elemente, die mit Farbangaben versehen werden können.

Markenklassen

Es wird die internationale Nizza-Klassifikation für Waren und Dienstleistungen angewandt. Eintragungsfähige Markenarten sind: Warenmarken, Dienstleistungsmarken und Kollektivmarken.

Schutzdauer

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke in Usbekistan beträgt zehn Jahre ab Anmeldedatum; die Verlängerungsdauer beträgt jeweils zehn Jahre. Der Verlängerungsantrag kann innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Schutzdauer gestellt werden; es besteht eine Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf gegen Zahlung einer Zusatzgebühr. Eine Wiederherstellung der Marke nach Ablauf der Nachfrist ist nicht möglich.

Die Nichtbenutzungsfrist für die Löschung einer eingetragenen Marke beträgt fünf Jahre.

Anmeldewege

Usbekistan ist Vertragspartei internationaler Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere des TRIPS-Übereinkommens, der Pariser Verbandsübereinkunft, des WIPO-Übereinkommens und des Nizza-Abkommens, sowie Mitglied des Madrider Protokolls. Die Markenregistrierung in Usbekistan kann daher entweder über eine nationale Einzelanmeldung oder über die internationale Registrierung nach dem Madrider System erfolgen.

Anmeldeverfahren

Das Verfahren umfasst folgende Schritte: Anmeldung – Eingang – Prüfung – Bekanntmachung – Eintragung und Erteilung. Die Eintragung erfolgt vor der Bekanntmachung; ein Widerspruchsverfahren besteht nicht, jedoch kann jede Person jederzeit einen Antrag auf Nichtigerklärung oder Löschung der Marke stellen.

  • Anmeldung: Einreichung der Markenanmeldeunterlagen beim Markenamt;
  • Formelle Prüfung: Nach Einreichung der Anmeldung wird die Rechtmäßigkeit der eingereichten Unterlagen, der Markenabbildung, der Vollmacht usw. geprüft. Sind die Unterlagen formgerecht, werden das Anmeldedatum und die Anmeldenummer erteilt.
  • Materielle Prüfung: Prüfung der Eintragungsfähigkeit der Marke, etwaiger Kollisionen mit bereits eingetragenen Marken sowie der Vereinbarkeit mit den Verbotsvorschriften. Besteht die Marke die materielle Prüfung nicht, teilt der Prüfer dies dem Anmelder unter Angabe der Zurückweisungsgründe schriftlich mit. Der Anmelder kann innerhalb der in der Zurückweisung gesetzten Frist eine Überprüfung beantragen; andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen, und das Anmeldedatum sowie die Anmeldenummer werden nicht aufrechterhalten.
  • Bekanntmachung: Stellt der Prüfer fest, dass die Anmeldung angenommen werden kann, wird die Marke im amtlichen Markenblatt veröffentlicht. Die Bekanntmachungsfrist beträgt drei Monate ab Veröffentlichung.
  • Eintragung und Erteilung: Wird die Marke nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist nicht angefochten oder gilt der Widerspruch als unbegründet, wird die Marke eingetragen und die Eintragungsurkunde erteilt. Bei reibungslosem Verlauf (ohne Zurückweisungen oder Widersprüche) beträgt die Verfahrensdauer etwa zehn bis fünfzehn Monate.