Vereinigte Arabische Emirate

Die Vereinigten Arabischen Emirate haben ein neues nationales Markengesetz eingeführt, das am 2. Januar 2022 in Kraft getreten ist und eine Vielzahl von Regelungen in Bezug auf die Anmeldung, Eintragung und Aufrechterhaltung von Marken umfasst.

Im Zuge der Gesetzesnovelle wurde die Definition der Marke erweitert und umfasst nun auch nicht-traditionelle Markenformen. Anmelder können seither den Schutz von Klang-, Sprach- und Geruchsmarken sowie von hologrammartigen oder dreidimensionalen Kennzeichen beantragen. Darüber hinaus ermöglicht die neue Gesetzgebung nunmehr die Einreichung und Eintragung geografischer Angaben im Zuständigkeitsbereich der VAE.

Neben den gesetzgeberischen Änderungen haben die VAE am 28. Dezember 2021 auch das Madrider Protokoll umgesetzt, so dass ab diesem Datum internationale Markenanmeldungen mit Bestimmung der VAE eingereicht werden können. Die umfassenden Änderungen des geistigen Eigentumsrechts sowie die verstärkte Anbindung an internationale Organisationen unterstreichen die Bemühungen der VAE, das System des geistigen Eigentums weiterzuentwickeln und es an die international weitverbreiteten Standards anzugleichen.

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Markenanmeldung

Die Markenregistrierung in den VAE folgt der Nizza-Klassifikation. Waren der Klasse 33 und alkoholhaltige Waren der Klasse 32 sind von der Eintragung ausgeschlossen; auch Waren der Klasse 29 (Schweinefleischprodukte) sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Glücksspielen gelten als gegen die öffentliche Ordnung verstoßend und sind nicht eintragungsfähig. Mehrklassenanmeldungen werden nicht zugelassen.

Eintragungsfähige Markenformen

Zu den in den VAE eintragungsfähigen Markenbestandteilen gehören: Wörter, Bildzeichen, Symbole, Slogans, dreidimensionale Kennzeichen, Farbkombinationen, Klänge und Hologramme.

Folgende Markenarten sind in den VAE eintragungsfähig: Marken, Dienstleistungsmarken, Kollektivmarken, Zertifizierungsmarken und Serienmarken.

Registrierungswege

  • Nationale Einzelanmeldung (direkte Anmeldung);
  • Internationale Registrierung nach dem Madrider System.

 

Anmeldeunterlagen

  • Vollmacht (beglaubigt durch Konsulat oder Botschaft);
  • Abbildung der Marke;
  • detailliertes Waren- und/oder Dienstleistungsverzeichnis;
  • Name und Anschrift des Anmelders;
  • Bei Inanspruchnahme der Priorität: Prioritätsnachweis.

Markenregistrierungsverfahren

Das Verfahren umfasst folgende Schritte: Anmeldung – Prüfung – Bekanntmachung – Eintragung – Erteilung.

  • Anmeldung: Mehrklassenanmeldungen sind zwar gesetzlich vorgesehen, werden derzeit jedoch noch nicht praktisch umgesetzt. Anmeldungen können in vollständigen Nizza-Klassen erfolgen. Ausgeschlossen sind Waren der Klasse 33 insgesamt, alkoholhaltige Getränke der Klasse 32 sowie Schweinefleischwaren der Klasse 29.
  • Prüfung: Die Prüfung umfasst eine formelle und eine materielle Prüfung; die Dauer der materiellen Prüfung beträgt etwa 90 Tage.
  • Bekanntmachung/Widerspruch: Die Widerspruchsfrist beträgt 30 Tage ab Bekanntmachung.
  • Eintragung: Die Dauer vom Anmeldeeingang bis zur Eintragung beträgt bei reibungslosem Verlauf etwa drei bis vier Monate.

Markenaufrechterhaltung

Die Schutzdauer einer Marke in den VAE beträgt zehn Jahre ab Anmeldedatum. Der Verlängerungsantrag kann innerhalb eines Jahres vor Ablauf der Schutzdauer gestellt werden; es besteht eine Nachfrist von drei Monaten. Die Verlängerungsdauer beträgt jeweils zehn Jahre.

Eine Löschung oder Nichtigerklärung der Marke nach der Eintragung kann insbesondere aus folgenden Gründen beantragt werden:

  • Verstoß gegen die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften;
  • Die Marke wurde nach ihrer Eintragung ununterbrochen fünf Jahre lang nicht tatsächlich in den VAE genutzt (jede Person kann die Löschung beantragen;
  • höhere Gewalt bleibt unberührt).