Die Vereinigten Arabischen Emirate haben ein neues nationales Markengesetz eingeführt, das am 2. Januar 2022 in Kraft getreten ist und eine Vielzahl von Regelungen in Bezug auf die Anmeldung, Eintragung und Aufrechterhaltung von Marken umfasst.
Im Zuge der Gesetzesnovelle wurde die Definition der Marke erweitert und umfasst nun auch nicht-traditionelle Markenformen. Anmelder können seither den Schutz von Klang-, Sprach- und Geruchsmarken sowie von hologrammartigen oder dreidimensionalen Kennzeichen beantragen. Darüber hinaus ermöglicht die neue Gesetzgebung nunmehr die Einreichung und Eintragung geografischer Angaben im Zuständigkeitsbereich der VAE.
Neben den gesetzgeberischen Änderungen haben die VAE am 28. Dezember 2021 auch das Madrider Protokoll umgesetzt, so dass ab diesem Datum internationale Markenanmeldungen mit Bestimmung der VAE eingereicht werden können. Die umfassenden Änderungen des geistigen Eigentumsrechts sowie die verstärkte Anbindung an internationale Organisationen unterstreichen die Bemühungen der VAE, das System des geistigen Eigentums weiterzuentwickeln und es an die international weitverbreiteten Standards anzugleichen.
Die Markenregistrierung in den VAE folgt der Nizza-Klassifikation. Waren der Klasse 33 und alkoholhaltige Waren der Klasse 32 sind von der Eintragung ausgeschlossen; auch Waren der Klasse 29 (Schweinefleischprodukte) sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Glücksspielen gelten als gegen die öffentliche Ordnung verstoßend und sind nicht eintragungsfähig. Mehrklassenanmeldungen werden nicht zugelassen.
Eintragungsfähige Markenformen
Zu den in den VAE eintragungsfähigen Markenbestandteilen gehören: Wörter, Bildzeichen, Symbole, Slogans, dreidimensionale Kennzeichen, Farbkombinationen, Klänge und Hologramme.
Folgende Markenarten sind in den VAE eintragungsfähig: Marken, Dienstleistungsmarken, Kollektivmarken, Zertifizierungsmarken und Serienmarken.
Registrierungswege
Anmeldeunterlagen
Das Verfahren umfasst folgende Schritte: Anmeldung – Prüfung – Bekanntmachung – Eintragung – Erteilung.
Die Schutzdauer einer Marke in den VAE beträgt zehn Jahre ab Anmeldedatum. Der Verlängerungsantrag kann innerhalb eines Jahres vor Ablauf der Schutzdauer gestellt werden; es besteht eine Nachfrist von drei Monaten. Die Verlängerungsdauer beträgt jeweils zehn Jahre.
Eine Löschung oder Nichtigerklärung der Marke nach der Eintragung kann insbesondere aus folgenden Gründen beantragt werden: