Turkmenistan

Die geltenden markenrechtlichen Vorschriften Turkmenistans basieren im Wesentlichen auf dem Markengesetz (Trademark Law) vom 15. November 2008 in der Fassung der Novellierung vom 19. Juni 2019. Es gilt das Erstanmelderprinzip. Turkmenistan ist Vertragspartei internationaler Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere des TRIPS-Übereinkommens, der Pariser Verbandsübereinkunft, des Nizza-Abkommens und des WIPO-Übereinkommens, sowie Mitglied des Madrider Protokolls. Die Markenregistrierung kann daher entweder über eine nationale Einzelanmeldung oder über die internationale Registrierung nach dem Madrider System erfolgen.

 

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Markengesetz

Die geltenden markenrechtlichen Vorschriften Turkmenistans basieren im Wesentlichen auf dem Markengesetz vom 15. November 2008 in der Fassung der Novellierung vom 19. Juni 2019.

Anmeldegrundsätze

Es gilt das Erstanmelderprinzip.

Markenklassen

Es wird die internationale Nizza-Klassifikation für Waren und Dienstleistungen angewandt; Mehrklassenanmeldungen werden zugelassen. Eintragungsfähige Bestandteile sind unter anderem Wörter, Namen, Bildzeichen und Klänge.

Schutzdauer

Die Schutzdauer einer Marke in Turkmenistan beträgt zehn Jahre. Für Marken, die vor dem 15. November 2008 angemeldet wurden, gilt die Schutzdauer ab Eintragungsdatum; für Marken, die am oder nach dem 15. November 2008 angemeldet wurden, gilt die Schutzdauer ab Anmeldedatum. Die Verlängerungsdauer beträgt jeweils zehn Jahre. Der Verlängerungsantrag kann innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Schutzdauer gestellt werden; es besteht eine Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf gegen Zahlung einer Zusatzgebühr. Eine Wiederherstellung der Marke nach Ablauf der Nachfrist ist nicht möglich.

Die Nichtbenutzungsfrist für die Löschung einer eingetragenen Marke beträgt drei Jahre.

Anmeldewege

Turkmenistan ist Vertragspartei des TRIPS-Übereinkommens, der Pariser Verbandsübereinkunft, des Nizza-Abkommens und des WIPO-Übereinkommens sowie Mitglied des Madrider Protokolls. Die Markenregistrierung kann daher entweder über eine nationale Einzelanmeldung oder über die internationale Registrierung nach dem Madrider System erfolgen.

Anmeldeverfahren

Das Verfahren umfasst folgende Schritte: Anmeldung – Eingang – Bekanntmachung – Prüfung – Eintragung – Erteilung – Bekanntmachung.

Anmeldung: Einreichung der Markenanmeldeunterlagen beim Markenamt;

Formelle Prüfung: Nach Einreichung der Anmeldung wird die Rechtmäßigkeit der eingereichten Unterlagen, der Markenabbildung, der Vollmacht usw. geprüft. Sind die Unterlagen formgerecht, werden das Anmeldedatum und die Anmeldenummer erteilt.

Bekanntmachung: Nach Abschluss der formellen Prüfung wird die Marke veröffentlicht.

Materielle Prüfung: Prüfung der Eintragungsfähigkeit der Marke, etwaiger Kollisionen mit bereits eingetragenen Marken sowie der Vereinbarkeit mit den Verbotsvorschriften.

Eintragung und Erteilung: Wird die Marke nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist nicht angefochten oder gilt der Widerspruch als unbegründet, wird die Marke eingetragen und die Eintragungsurkunde erteilt. Bei reibungslosem Verlauf (ohne Zurückweisungen oder Widersprüche) beträgt die Verfahrensdauer etwa zehn bis fünfzehn Monate.

Bekanntmachung: Nach Erteilung der Urkunde ist die Bekanntmachungsfrist weiterhin zu beachten; wird innerhalb der Bekanntmachungsfrist ein Löschungsantrag gestellt, kann die Marke auch nach Erteilung der Urkunde nicht wirksam werden.