Die geltenden markenrechtlichen Vorschriften der Türkei basieren im Wesentlichen auf dem Markengesetz (Trademark Law) vom 5. November 1995. Das Türkische Patent- und Markenamt (Türk Patent ve Marka Kurumu, TPMK) ist die zuständige Behörde für Markenangelegenheiten; die Amtssprache ist Türkisch. Die Markenregistrierung in der Türkei folgt dem Erstbenutzerprinzip; Markenrechte müssen durch Registrierung erworben werden, um gesetzlichen Schutz zu erlangen.
Die Türkei ist Vertragspartei internationaler Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere des TRIPS-Übereinkommens, des Markenrechtsvertrags, der Pariser Verbandsübereinkunft, des Nizza-Abkommens, des WIPO-Übereinkommens, des Singapurer Markenrechtsvertrags und des Wiener Abkommens, sowie Mitglied des Madrider Protokolls. Die Markenregistrierung kann daher entweder über eine nationale Einzelanmeldung oder über die internationale Registrierung nach dem Madrider System erfolgen; Mehrklassenanmeldungen werden zugelassen.
Die Türkei wendet die Nizza-Klassifikation (11. Auflage) für die Beschreibung von Waren und Dienstleistungen an und lässt Mehrklassenanmeldungen zu. Eintragungsfähige Markenbestandteile sind: Wörter, Namen, Bildzeichen, dreidimensionale Kennzeichen, Farbkombinationen, Slogans, Klänge, Gerüche, äußere Erscheinungsformen und Bewegungsmarken (dreidimensionale Kennzeichen, Farbkombinationen und Klänge müssen bei der Anmeldung bestimmte Anforderungen erfüllen). Anmelder, die nicht in der Türkei ansässig sind, müssen einen örtlich zugelassenen Vertreter beauftragen.
Die Türkei wendet die internationale Nizza-Klassifikation (11. Auflage) für die Beschreibung von Waren und Dienstleistungen an. Die Markenanmeldung erfolgt nach Waren-/Dienstleistungsklassen (Klassen 1–34 für Waren, Klassen 35–45 für Dienstleistungen).
Die Türkei ist Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft, des Madrider Abkommens und des Madrider Protokolls. Ist das Herkunftsland des Anmelders Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft und wird die Markenanmeldung in der Türkei innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Anmeldung im Herkunftsland eingereicht, kann der Anmelder die Priorität geltend machen. Die internationale Markenregistrierung über das Madrider System kann ebenfalls bestimmte Prioritätsvorteile bieten, die den Markenschutz in der Türkei und in anderen Mitgliedstaaten der Madrider Union erleichtern.
Das Verfahren umfasst die formelle und die materielle Prüfung. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Marke zur Bekanntmachung zugelassen.
Die Widerspruchsfrist in der Türkei beträgt zwei Monate ab Bekanntmachung der Marke (für Anmeldungen vor dem 10. Januar 2017 betrug die Widerspruchsfrist drei Monate ab Bekanntmachung). Wird kein Widerspruch eingelegt oder ist dieser unbegründet, wird die Marke zur Eintragung zugelassen und die Eintragungsurkunde erteilt. Bei reibungslosem Verlauf dauert die Markenregistrierung in der Türkei etwa ein Jahr; im Falle von Zurückweisungen oder Widersprüchen kann sich die Verfahrensdauer verlängern.
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke in der Türkei beträgt zehn Jahre ab Anmeldedatum. Der Verlängerungsantrag kann innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der Schutzdauer gestellt werden; es besteht eine Nachfrist von sechs Monaten. Die Verlängerungsdauer beträgt jeweils zehn Jahre.