Die Markenregistrierung in Thailand wird vom Department of Intellectual Property (DIP) verwaltet und unterliegt dem Thailändischen Markengesetz (B.E. 2534, in der geänderten Fassung). Die Markenregistrierung in Thailand kann entweder über eine nationale Einzelanmeldung oder über die internationale Registrierung nach dem Madrider System erfolgen.
In Thailand sind folgende Markenformen eintragungsfähig:
Thailand ist nicht Vertragspartei des Nizza-Abkommens. Das thailändische Markenamt verwendet jedoch die Nizza-Klassifikation (11. Auflage) als Richtlinie für die Prüfung von Warenangaben. Daher können bestimmte Waren und Dienstleistungen, die nach der Nizza-Klassifikation benannt sind, in Thailand nicht ohne Weiteres akzeptiert werden und bedürfen einer Konkretisierung. Thailand lässt Mehrklassenanmeldungen zu. Bei einer Mehrklassenanmeldung, die auf ältere Marken stößt, ist jedoch keine Aufteilung (Teilung) der Anmeldung möglich.
Die wichtigsten Schritte der Markenregistrierung sind:
Die gesamte Dauer des Registrierungsverfahrens kann je nach Komplexität der Prüfung oder von Widersprüchen variieren.
Schutzdauer: Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre ab Anmeldedatum.
Verlängerung: Die Marke kann unbegrenzt um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Der Verlängerungsantrag kann innerhalb von 90 Tagen vor Ablauf der Schutzdauer gestellt werden; es besteht eine Nachfrist von sechs Monaten (gegen Aufpreis). Eine Wiederherstellung der Marke nach Ablauf der Nachfrist ist nicht möglich.
Thailand ist Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft. Der Anmelder kann daher die sechsmonatige Priorität gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft beanspruchen. Hierfür sind entsprechende Prioritätsnachweise vorzulegen.