Thailand

Die Markenregistrierung in Thailand wird vom Department of Intellectual Property (DIP) verwaltet und unterliegt dem Thailändischen Markengesetz (B.E. 2534, in der geänderten Fassung). Die Markenregistrierung in Thailand kann entweder über eine nationale Einzelanmeldung oder über die internationale Registrierung nach dem Madrider System erfolgen.

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Eintragungsfähige Marken

In Thailand sind folgende Markenformen eintragungsfähig:

  • Wortmarken (Namen, Buchstaben, Zahlen usw.);
  • Bildmarken (Zeichen, Grafiken, Designs);
  • Farbkombinationen;
  • dreidimensionale Formen;
  • Klangmarken (nicht-traditionelle Marken);
  • sonstige Zeichen, sofern sie geeignet sind, die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden.

 

Markenklassifikation

Thailand ist nicht Vertragspartei des Nizza-Abkommens. Das thailändische Markenamt verwendet jedoch die Nizza-Klassifikation (11. Auflage) als Richtlinie für die Prüfung von Warenangaben. Daher können bestimmte Waren und Dienstleistungen, die nach der Nizza-Klassifikation benannt sind, in Thailand nicht ohne Weiteres akzeptiert werden und bedürfen einer Konkretisierung. Thailand lässt Mehrklassenanmeldungen zu. Bei einer Mehrklassenanmeldung, die auf ältere Marken stößt, ist jedoch keine Aufteilung (Teilung) der Anmeldung möglich.

Markenregistrierungsverfahren

Die wichtigsten Schritte der Markenregistrierung sind:

  • Einreichung des Antrags: Der Anmelder reicht den Markenantrag beim thailändischen Amt für geistiges Eigentum (DIP) ein, entweder auf nationalem Wege oder über das Madrider System.
  • Formelle Prüfung: Das DIP prüft die Vollständigkeit und Formalitäten der Antragsunterlagen.
  • Materielle Prüfung: Prüfung der Unterscheidungskraft der Marke, etwaiger Kollisionen mit älteren Marken sowie der Vereinbarkeit mit den Verbotsvorschriften.
  • Bekanntmachung: Die Marke wird im Markenblatt veröffentlicht; die Widerspruchsfrist beträgt 60 Tage ab Veröffentlichung. Innerhalb dieser Frist kann jeder Dritte Widerspruch einlegen.
  • Eintragung und Erteilung: Sofern kein Widerspruch eingelegt wird oder dieser unbegründet bleibt, wird die Marke eingetragen und die Eintragungsurkunde erteilt.

 

Die gesamte Dauer des Registrierungsverfahrens kann je nach Komplexität der Prüfung oder von Widersprüchen variieren.

Schutzdauer und Verlängerung

Schutzdauer: Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre ab Anmeldedatum.

Verlängerung: Die Marke kann unbegrenzt um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Der Verlängerungsantrag kann innerhalb von 90 Tagen vor Ablauf der Schutzdauer gestellt werden; es besteht eine Nachfrist von sechs Monaten (gegen Aufpreis). Eine Wiederherstellung der Marke nach Ablauf der Nachfrist ist nicht möglich.

Priorität

Thailand ist Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft. Der Anmelder kann daher die sechsmonatige Priorität gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft beanspruchen. Hierfür sind entsprechende Prioritätsnachweise vorzulegen.