Die geltenden markenrechtlichen Vorschriften Saudi-Arabiens basieren im Wesentlichen auf dem Markengesetz (Trademark Law) in der Fassung von 2002. Das saudi-arabische Markenamt ist die zentrale Behörde für Markenangelegenheiten; die Amtssprache ist Arabisch. Das ausschließliche Markenrecht ist grundsätzlich durch Registrierung zu erwerben. Die Markenregistrierung ist zwar nicht verpflichtend, jedoch für den Schutz oder die Verlängerung einer Marke erforderlich. Die Markenregistrierung in Saudi-Arabien folgt dem Erstanmelderprinzip unter Berücksichtigung des Erstbenutzerprinzips. Seit dem 27. September 2016 basieren die geltenden markenrechtlichen Vorschriften Saudi-Arabiens auf dem GCC-Markengesetz. Saudi-Arabien ist Vertragspartei internationaler Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere des WIPO-Übereinkommens, des TRIPS-Übereinkommens und der Pariser Verbandsübereinkunft, jedoch nicht dem Madrider System beigetreten. Die Markenregistrierung kann daher nur über eine nationale Einzelanmeldung erfolgen.
Die Markenregistrierung in Saudi-Arabien folgt der Nizza-Klassifikation. Alkoholhaltige Waren, Schweinefleischprodukte und weihnachtliche Waren sind von der Eintragung ausgeschlossen. Eintragungsfähige Markenbestandteile sind unter anderem Wörter, Bildzeichen und dreidimensionale Kennzeichen.
Saudi-Arabien ist Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft und anderer einschlägiger internationaler Abkommen. Hat der Anmelder bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft eine Markenanmeldung eingereicht, kann er innerhalb von sechs Monaten dieselbe Marke in Saudi-Arabien anmelden und die Priorität in Anspruch nehmen – das Datum der Erstanmeldung gilt als Anmeldedatum.
Das Verfahren umfasst folgende Schritte: Einreichung des Antrags – formelle Prüfung – materielle Prüfung – Bekanntmachung – Eintragung – Erteilung.
Die Widerspruchsfrist in Saudi-Arabien beträgt 60 Tage ab Bekanntmachung. Wird kein Widerspruch eingelegt oder ist dieser unbegründet, wird die Marke zur Eintragung zugelassen. Bei reibungslosem Verlauf beträgt die Dauer der Markenregistrierung in Saudi-Arabien etwa acht Monate; im Falle von Widersprüchen oder Zurückweisungen kann sich die Verfahrensdauer verlängern.
Schutzdauer: Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke in Saudi-Arabien beträgt zehn Jahre nach islamischem Kalender (entspricht etwa neun Jahren und acht Monaten nach gregorianischem Kalender).
Verlängerungsfrist: Die Verlängerung kann innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Schutzdauer beantragt werden.
Nachfrist: 6 Monate (nach islamischem Kalender).
Verlängerungsdauer: 10 Jahre (nach islamischem Kalender).
Wiederherstellung nach Ablauf: Die Marke kann nach Ablauf nicht wiederhergestellt werden; es muss eine neue Anmeldung eingereicht werden.