Das Ministerium für Handel und Industrie Katars hat die Ministerialentscheidung Nr. 56 von 2023 erlassen, mit der das Markengesetz des Golf-Kooperationsrates (GCC) und seine Durchführungsbestimmungen genehmigt wurden. Diese Entscheidung trat am 10. August 2023 in Kraft.
In Katar ist die Benutzung einer Marke weder für die Einreichung einer Anmeldung noch für die Aufrechterhaltung der Markeneintragung zwingend erforderlich. Wenn der Markeninhaber die Marke ab dem Tag ihrer Eintragung ununterbrochen fünf Jahre lang nicht in Katar benutzt hat, kann jede betroffene Person beim Gericht die Löschung der Marke beantragen. Das Gericht nimmt jedoch eine wegen Nichtbenutzung erhobene Löschungsklage nur dann an, wenn der Markeninhaber mindestens einen Monat zuvor von der beabsichtigten Löschung wegen Nichtbenutzung in Kenntnis gesetzt wurde.
Die unbefugte Benutzung einer ordnungsgemäß eingetragenen Marke, die Nachahmung einer solchen Marke für dieselben Waren und/oder Dienstleistungen, der Verkauf, die Lagerung zum Verkauf, das Feilhalten von Waren mit gefälschten Marken oder die unbefugte Benutzung einer ordnungsgemäß eingetragenen Marke eines anderen zur Bewerbung derselben Waren und/oder Dienstleistungen sind rechtswidrig und werden nach katarischem Recht sanktioniert.
Katar folgt der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Markenregistrierung gemäß dem Nizza-Abkommen. Waren der Klasse 33 sowie alkoholhaltige Getränke der Klasse 32 sind von der Eintragung ausgeschlossen. Für jede Waren- oder Dienstleistungsklasse ist ein gesonderter Antrag einzureichen.
Katar ist seit dem 5. Juli 2000 Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft und erlaubt die Geltendmachung der Priorität.
Nach Einreichung der Markenanmeldung wird diese in Katar einer formellen und einer materiellen Prüfung unterzogen, da Katar ein Vorprüfungssystem anwendet. Die zugelassene Markenanmeldung wird im Amtlichen Markenblatt veröffentlicht. Jede betroffene Person kann innerhalb von zwei Monaten ab Veröffentlichung Widerspruch gegen die Eintragung der veröffentlichten Marke einlegen.
Kann der Widerspruchsfall nicht vom Registerführer gelöst werden oder legt eine der Parteien Berufung gegen die Entscheidung des Registerführers ein, wird der Widerspruchsfall dem Zivilgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wird kein Widerspruch eingelegt, wird die veröffentlichte Marke eingetragen und die entsprechende Eintragungsurkunde erteilt.
Die Widerspruchsfrist gegen die Veröffentlichung einer Marke in Bahrain beträgt 2 Monate.
Die Schutzdauer der Marke beträgt zehn Jahre ab Anmeldedatum und kann jeweils um zehn Jahre verlängert werden. Die Verlängerungsgebühr kann innerhalb der letzten 12 Monate der laufenden Schutzdauer entrichtet werden. Für die Markenverlängerung besteht eine Nachfrist von sechs Monaten, in der ein verspäteter Verlängerungsantrag gegen Zahlung einer Zusatzgebühr gestellt werden kann. Wenn die Marke ursprünglich in mehreren Klassen eingetragen wurde, ist für jede Waren- oder Dienstleistungsklasse ein gesonderter Verlängerungsantrag oder -vermerk einzureichen.