Die Philippinen sind Mitglied der WTO und gehören der WIPO seit 1980 an; sie sind der Pariser Verbandsübereinkunft seit 1965 beigetreten und dem Madrider Protokoll seit dem 25. Juli 2012. Das Madrider Abkommen wurde hingegen nicht unterzeichnet. Damit sind die Philippinen im Bereich des Markenschutzes und anderer Rechte des geistigen Eigentums international angebunden und folgen bei Markenanmeldungen, der Geltendmachung von Prioritäten und der Bearbeitung internationaler Markenangelegenheiten den Vorgaben der einschlägigen internationalen Verträge.
Grundsätze des Markenschutzes
Die Markenregistrierung auf den Philippinen folgt dem Erstanmelderprinzip. Um Markenrechte auf den Philippinen zu erlangen, ist die Eintragung der Marke erforderlich. Die Markenanmeldung wird beim Amt für geistiges Eigentum der Philippinen (IPOPHL) eingereicht.
Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft können jedoch eine Markenanmeldung auf der Grundlage einer bereits im Ursprungsland eingereichten oder eingetragenen Marke beim IPOPHL einreichen, ohne dass eine frühere geschäftliche Nutzung auf den Philippinen nachgewiesen werden muss.
Markenklassen und Schutzumfang
Die Philippinen wenden die Nizza-Klassifikation (11. Auflage) für die Beschreibung von Waren und Dienstleistungen an und lassen Mehrklassenanmeldungen zu. Anmelder, die nicht auf den Philippinen ansässig sind, müssen einen örtlich zugelassenen Vertreter beauftragen.
Eintragungsfähige Markenformen
Zu den auf den Philippinen eintragungsfähigen Markenformen gehören:
- Wortmarken;
- Bildmarken;
- kombinierte Wort-Bild-Marken;
- dreidimensionale Kennzeichen;
- Kennzeichnungen oder Stempel auf Behältern.
Generell ist bei allen vorgenannten Markenformen die Unterscheidungskraft der Marke ein wesentliches Kriterium für die Eintragung. Es ist zu beachten, dass nach dem derzeit geltenden Gesetzbuch über geistiges Eigentum der Philippinen (RA 8293) andere Markenformen wie Klangmarken und Geruchsmarken derzeit beim IPOPHL noch nicht eintragungsfähig sind.
Nicht eintragungsfähige Marken
§ 123 des philippinischen Gesetzbuches über geistiges Eigentum enthält eine detaillierte Liste von Marken, die von der Eintragung ausgeschlossen sind, sowie die entsprechenden Nichteintragungsgründe. Hierzu gehören unter anderem:
- Marken, die aus der Flagge oder dem Wappen der Philippinen oder eines ihrer politischen Untergliederungen oder eines ausländischen Staates bestehen;
- Marken, die den Namen, das Bildnis oder die Unterschrift einer bestimmten lebenden Person enthalten;
- Marken, die mit einer eingetragenen Marke eines anderen Inhabers oder einer Marke mit älterem Anmelde- oder Prioritätsdatum identisch sind (Erstanmelderprinzip);
- Marken, die mit einer international bekannten Marke, die von den zuständigen philippinischen Behörden als im In- und Ausland notorisch bekannt anerkannt wird, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich sind oder deren Übersetzung darstellen;
- Marken, die geeignet sind, die Öffentlichkeit irrezuführen, insbesondere hinsichtlich der Art, der Qualität, der Eigenschaften oder der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen;
- Marken, die ausschließlich aus allgemeinen Bezeichnungen für die Waren oder Dienstleistungen bestehen;
- Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Art, der Qualität, der Menge, der Bestimmung, des Werts, der geografischen Herkunft, des Zeitpunkts der Herstellung oder der Erbringung der Dienstleistung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen;
- Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.
Erforderliche Unterlagen und Dokumente für die Markenanmeldung
Die für die Markenanmeldung erforderlichen Mindestunterlagen sind:
- Abbildung der Marke;
- Angabe der konkreten Klassen und Waren/Dienstleistungen;
- Name und Adresse des Anmelders;
- Bei Inanspruchnahme der Priorität: Prioritätsnachweis sowie eine englische Übersetzung. Bei Geltendmachung der Priorität ist innerhalb eines Jahres nach amtlicher Benachrichtigung die Registrierungsbescheinigung des Ursprungslandes vorzulegen (eine Verlängerung um ein Jahr ist beantragbar);
- Einreichung einer eidesstattlichen Nutzungserklärung: Der Anmelder muss innerhalb von drei Jahren ab Anmeldedatum eine notariell beglaubigte „Erklärung über die tatsächliche Nutzung der Marke" beim philippinischen Markenamt einreichen und dabei entsprechende Nutzungsnachweise vorlegen. Nutzungsnachweise sind etwa Abbildungen oder Fotos der tatsächlich verwendeten Markenetiketten oder der Produktverpackungen, die die Marke deutlich erkennen lassen.
Verfahren und Dauer der Markenanmeldung
- Einreichung des Antrags: Der Anmelder kann den Markenantrag beim IPOPHL einreichen oder über das Madrider System anmelden. Die Erteilung des Anmeldeeingangs erfolgt innerhalb von ein bis zwei Wochen.
- Formelle Prüfung: Geprüft wird insbesondere, ob die Unterlagen vollständig und formgerecht sind. Der Prüfer erteilt dem Anmelder das Anmeldedatum und die Anmeldenummer. Sind die Unterlagen unvollständig, muss der Anmelder die fehlenden Dokumente innerhalb von 60 Tagen ab Einreichung der Anmeldung nachreichen. Bei Vorliegen ausreichender Gründe kann eine Verlängerung um 30 Tage gewährt werden. Bei Anmeldungen mit unvollständigen Unterlagen gilt der Tag der Vollständigkeit der Unterlagen als Anmeldedatum. Werden die Unterlagen innerhalb der genannten Frist nicht vollständig eingereicht, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
- Materielle Prüfung: Diese umfasst die Prüfung der Unterscheidungskraft der Marke, der Vereinbarkeit mit den Verbotsvorschriften und etwaiger Kollisionen mit älteren Marken. Besteht die Prüfung nicht, erhält der Anmelder einen Zurückweisungsbescheid und muss die betreffenden Unterlagen innerhalb einer gesetzten Frist ergänzen oder korrigieren. Erfolgt keine Korrektur, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Häufige Zurückweisungsgründe sind: Kollision mit älteren Rechten eines anderen Inhabers; Kollision mit notorisch bekannten Marken; fehlende Unterscheidungskraft; beschreibende Marken; allgemeine gebräuchliche oder übliche Bezeichnungen oder Angaben.
- Veröffentlichung der Marke: Stellt der Prüfer keine Zurückweisungsgründe fest oder werden die Zurückweisungsgründe behoben, wird die Marke zur Eintragung zugelassen. Die Marke wird daraufhin für einen Monat im Amtsblatt des IPOPHL veröffentlicht. Innerhalb dieser Frist kann jede Person, die sich durch die Eintragung der Marke in eigenen Rechten verletzt sieht, Widerspruch einlegen. Das Registrierungsverfahren wird bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens ausgesetzt.
- Widerspruch: Jede betroffene Person kann innerhalb von 30 Tagen ab Veröffentlichung der Marke Widerspruch gegen die veröffentlichte Marke, den Unternehmensnamen oder die Handelsbezeichnung einlegen. Der Widersprechende hat die entsprechenden Gebühren zu entrichten und eine eidesstattlich versicherte Widerspruchsschrift einzureichen. Bei Vorliegen ausreichender Gründe kann eine Verlängerung um 30 Tage gegen Zahlung der entsprechenden Verlängerungsgebühr gewährt werden. Das philippinische Markenrecht erlaubt es dem bevollmächtigten Vertreter des Widersprechenden, innerhalb der Widerspruchsfrist eine nicht eidesstattlich versicherte Widerspruchsschrift einzureichen. Diese muss jedoch innerhalb von 60 Tagen ab Einreichung vom Widersprechenden eidesstattlich versichert werden. Bei Vorliegen ausreichender Gründe und gegen Zahlung der entsprechenden Verlängerungsgebühr kann eine Verlängerung um 30 Tage gewährt werden.
- Rechtsmittel: Ist der Anmelder mit der Zurückweisung der Anmeldung durch den Prüfer des IPOPHL nicht einverstanden, kann er innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Zurückweisungsbescheids Berufung beim Berufungsgericht der Philippinen einlegen, das sodann eine Entscheidung trifft. Ist der Anmelder mit der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht einverstanden, kann er innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Obersten Gerichtshof der Philippinen Berufung einlegen. Der Oberste Gerichtshof trifft die endgültige Entscheidung.
- Erteilung der Eintragungsurkunde: Wird kein Widerspruch eingelegt oder geht der Widerspruch zu Gunsten des Anmelders aus, erhält der Anmelder die Markeneintragungsurkunde vom IPOPHL. Die eingetragene Marke genießt eine Schutzdauer von zehn Jahren.