Palästina

Im Gebiet Palästinas gelten unterschiedliche markenrechtliche Regelungen für den Gazastreifen und das Westjordanland. Um die Marke in beiden Gebieten zu registrieren, sind gesonderte Anmeldungen erforderlich.

Das jordanische Markengesetz Nr. 33 von 1952 ist die Rechtsgrundlage für die Markenanmeldung im Westjordanland. Der Markenschutz wird durch Eintragung erworben und kann teilweise auch durch ausreichende öffentliche Anerkennung erlangt werden.

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Eintragungsfähige Marken

Art. 7 des jordanischen Markengesetzes Nr. 33 von 1952 für das Westjordanland bestimmt: „Eine eintragungsfähige Marke muss aus unterscheidungskräftigen Schriftzeichen, Mustern, Kennzeichen oder einer Kombination daraus bestehen."

Als Marken eintragungsfähig sind alle Zeichen, die Unterscheidungskraft besitzen und grafisch darstellbar sind, wie etwa Wörter, Namen, Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen, Bildzeichen, Farbkombinationen oder -schattierungen, dreidimensionale Formen, die dreidimensionale Gestaltung der Waren oder ihrer Verpackungen sowie Kombinationen der vorgenannten Zeichen.

Eintragungsfähige Markenarten sind: Warenmarken, Dienstleistungsmarken, Kollektivmarken, Zertifizierungsmarken und Handelsnamen.

Registrierungsverfahren

Der Antrag ist beim Markenamt einzureichen.

Für jede Klasse ist ein gesonderter Antrag erforderlich.

Ausländische Anmelder müssen sich durch ein örtliches Vertretungsbüro vertreten lassen.

Bei Einreichung ist eine vom palästinensischen Konsulat beglaubigte und legalisierte Vollmacht (PoA) erforderlich.

Seit dem 1. Januar 2023 widerruft jede neue Vollmacht alle vorherigen Vollmachten, so dass nur ein örtlicher Vertreter für alle Marken desselben Inhabers zuständig ist. Für jede Marke kann jedoch eine gesonderte Vollmacht erteilt werden, ohne dass der eingetragene Vertreter für die anderen Marken geändert wird.

Ausländische Anmelder benötigen keine inländische Markenregistrierung in ihrem Herkunftsland.

Das Verfahren umfasst die formelle Prüfung, die Prüfung der Unterscheidungskraft und die Recherche nach älteren Marken. Zeichen, die in der Prüfung nicht als unterscheidungskräftig angesehen werden, können eingetragen werden, wenn sie durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt haben.

Die Bearbeitungsdauer von der Erstanmeldung bis zur Eintragung oder zum ersten amtlichen Prüfungsbescheid beträgt etwa 12 bis 16 Monate.

Nach erfolgreicher Prüfung wird die Markenanmeldung im Amtsblatt veröffentlicht. Wird kein Widerspruch eingelegt, erfolgt die Eintragung nach drei Monaten.

Widerspruchsfrist

Die Widerspruchsfrist beträgt drei Monate ab Veröffentlichung der Marke im Amtsblatt. Der Widerspruch gegen die Markenanmeldung ist innerhalb von drei Monaten ab Veröffentlichung beim Register einzulegen. Legt eine der Parteien Berufung gegen die Entscheidung des Registers ein, wird der Fall dem Obergericht zur Entscheidung vorgelegt.

Schutzdauer der Marke

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre ab Anmeldedatum.
Die Verlängerung kann jeweils um zehn Jahre erfolgen.

Markenanmeldegebühren

Die amtliche Gebühr für die Einreichung einer Markenanmeldung beträgt 80 jordanische Dinar pro Klasse.
Die amtliche Eintragungsgebühr beträgt 50 jordanische Dinar, die Bekanntmachungsgebühr beträgt 20 jordanische Dinar.