Das pakistanische Markenrecht wird durch die Markenverordnung von 2001 (Trade Marks Ordinance, 2001) und die Markenverfahrensregeln von 2004 (Trade Marks Rules, 2004) geregelt, die das Markengesetz von 1940 (Trade Marks Act, 1940) abgelöst haben. Die Markenangelegenheiten werden von der Pakistanischen Organisation für geistiges Eigentum (Intellectual Property Organisation of Pakistan, IPO Pakistan) verwaltet. Pakistan folgt dem Erstanmelderprinzip und ist Mitglied des Madrider Protokolls. Die Mitgliedschaft im Madrider Protokoll bietet einen potenziell vereinfachten Weg für internationale Markenregistrierungen, die Pakistan einschließen.
Die Markenregistrierung in Pakistan wird durch das Markengesetz von 2001 (Trade Marks Ordinance, 2001) und die dazugehörigen Vorschriften geregelt. Die zuständige Behörde für die Markenregistrierung ist die Pakistanische Organisation für geistiges Eigentum (IPO Pakistan). Die Markenregistrierung in Pakistan kann entweder über eine nationale Einzelanmeldung oder über die internationale Registrierung nach dem Madrider System erfolgen.
In Pakistan sind folgende Markenformen eintragungsfähig:
Pakistan wendet die Nizza-Klassifikation an und unterteilt Waren und Dienstleistungen in 45 Klassen:
Für jede Klasse ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich. Mehrklassenanmeldungen sind in Pakistan nicht zulässig.
Die wichtigsten Schritte der Markenregistrierung sind:
Markenrecherche (fakultativ)
Vor Einreichung der Anmeldung wird eine Markenrecherche empfohlen, um festzustellen, ob die beabsichtigte Marke mit bestehenden Marken kollidiert. Die Recherche kann über die Datenbank der IPO Pakistan durchgeführt werden.
Einreichung des Antrags
Der Antrag kann entweder in Papierform oder online über die elektronischen Antragsdienste der IPO Pakistan eingereicht werden.
Prüfungsverfahren
Nach Einreichung des Antrags führt die IPO Pakistan folgende Prüfungen durch:
Erfüllt die Marke die Anforderungen, wird das Verfahren fortgesetzt; andernfalls erhält der Anmelder einen Zurückweisungsbescheid und hat die Möglichkeit, die Anmeldung zu korrigieren oder Rechtsmittel einzulegen.
Nach erfolgreicher Prüfung wird die Marke für zwei Monate im amtlichen Markenblatt veröffentlicht. Innerhalb dieser Frist kann jeder Dritte Widerspruch einlegen. Ist der Widerspruch begründet, wird die Anmeldung zurückgewiesen; wird kein Widerspruch eingelegt oder ist dieser unbegründet, wird das Verfahren fortgesetzt.
Eintragung und Erteilung der Urkunde
Nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist wird die Marke eingetragen und die Markeneintragungsurkunde erteilt.
Pakistan ist Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft. Der Anmelder kann daher die sechsmonatige Priorität gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft beanspruchen. Hierfür sind entsprechende Prioritätsnachweise vorzulegen.