Im Oman ist die Benutzung einer Marke weder für die Einreichung einer Anmeldung noch für die Aufrechterhaltung der Markeneintragung zwingend erforderlich. Die Markeneintragung kann jedoch von jedem betroffenen Dritten angefochten werden, wenn er nachweisen kann, dass die Marke ununterbrochen drei Jahre lang nicht tatsächlich benutzt wurde, es sei denn, der Markeninhaber kann berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung anführen. Die Markeneintragung kann nicht angefochten werden, wenn die Marke ab dem Tag ihrer Eintragung ununterbrochen drei Jahre lang tatsächlich benutzt wurde und während dieser Zeit keine erfolgreichen rechtlichen Schritte gegen sie unternommen wurden.
Die unbefugte Benutzung einer ordnungsgemäß eingetragenen Marke, die Nachahmung einer solchen Marke für dieselben Waren oder Dienstleistungen, der Verkauf, die Lagerung zum Verkauf oder das Feilhalten von Waren mit gefälschten Marken oder die unbefugte Benutzung einer ordnungsgemäß eingetragenen Marke eines anderen zur Bewerbung derselben Waren oder Dienstleistungen sind rechtswidrig und werden nach dem Gesetz sanktioniert.
Der Oman folgt der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Markenregistrierung gemäß dem Nizza-Abkommen. Für jede Waren- oder Dienstleistungsklasse ist ein gesonderter Antrag einzureichen.
Der Oman ist Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft.
Nach Einreichung der Markenanmeldung wird diese auf ihre Eintragungsfähigkeit geprüft. Der Registerführer kann während des Prüfungsverfahrens schriftliche Einwendungen gegen bestimmte Aspekte der Marke erheben, etwa gegen den Waren- oder Dienstleistungsumfang, oder Änderungen der Marke verlangen. Die vom Registerführer zur Eintragung zugelassene Marke oder Dienstleistungsmarke wird einmal im Amtsblatt und in einer lokalen Tageszeitung veröffentlicht. Bei Einreichung der Markenanmeldung ist ein genaues Waren-/Dienstleistungsverzeichnis anzugeben, um mögliche Widersprüche zu vermeiden; dies gilt auch für die Markenverlängerung.
Die Widerspruchsfrist gegen die Veröffentlichung einer Marke im Oman beträgt 60 Tage.
Die Schutzdauer einer Marke oder Dienstleistungsmarke beträgt zehn Jahre ab Anmeldedatum; die Verlängerungsdauer beträgt jeweils zehn Jahre. Das Gesetz sieht für den Verlängerungsantrag eine Nachfrist von sechs Monaten gegen Zahlung eines Verspätungszuschlags vor. Die Verlängerung wird im Amtsblatt veröffentlicht.