Nepal

Die geltenden markenrechtlichen Vorschriften Nepals basieren im Wesentlichen auf dem Gesetz über Patente, Industriedesigns und Marken (Patent, Industrial Design and Trademark Act) vom 30. August 1965. Das nepalesische Markenamt untersteht dem Ministerium für Industrie (Ministry of Industry); die Amtssprache ist Nepalesisch. Das ausschließliche Markenrecht ist grundsätzlich durch Registrierung zu erwerben. Die Markenregistrierung ist zwar nicht verpflichtend, jedoch für den Schutz oder die Verlängerung einer Marke erforderlich. Die Markenregistrierung in Nepal folgt dem Erstanmelderprinzip.

Nepal ist Vertragspartei internationaler Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere der Pariser Verbandsübereinkunft und des WIPO-Übereinkommens, jedoch weder dem Madrider Abkommen noch dem Madrider Protokoll beigetreten. Die Markenregistrierung in Nepal kann daher nur über eine nationale Einzelanmeldung erfolgen.

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Nepal wendet die Nizza-Klassifikation für die Beschreibung von Waren und Dienstleistungen an, lässt jedoch keine Mehrklassenanmeldungen zu. Eintragungsfähige Markenbestandteile sind: Wörter, Bildzeichen, Buchstaben usw.

Markenregistrierungsverfahren in Nepal

Das Verfahren umfasst folgende Schritte: Anmeldung – Eingang – Prüfung – Bekanntmachung – Eintragung – Erteilung.

  • Anmeldung: Die Erteilung des Anmeldeeingangs erfolgt etwa ein bis zwei Wochen nach Einreichung.
  • Prüfung: Der Prüfer führt eine formelle und eine materielle Prüfung durch. Die formelle Prüfung umfasst die Prüfung der Anmeldeerfordernisse und der Klassifikation; die materielle Prüfung umfasst die Prüfung der Unterscheidungskraft der Marke, der Vereinbarkeit mit den Verbotsvorschriften und etwaiger Kollisionen mit älteren Marken. Besteht die Prüfung nicht, erlässt der Prüfer einen Zurückweisungsbescheid, auf den der Anmelder innerhalb der darin gesetzten Frist reagieren muss. Nach erfolgreicher materieller Prüfung wird die Marke zur Bekanntmachung zugelassen.
  • Bekanntmachung: Die Widerspruchsfrist beträgt 90 Tage ab Bekanntmachung. Innerhalb dieser Frist kann jede betroffene Person oder jeder Inhaber älterer Rechte Widerspruch einlegen.
  • Eintragung und Erteilung: Wird kein Widerspruch eingelegt oder ist dieser unbegründet, wird die Marke zur Eintragung zugelassen und die Eintragungsurkunde erteilt.

 

Bei reibungslosem Verlauf beträgt die Dauer der Markenregistrierung in Nepal etwa ein Jahr; im Falle von Widersprüchen oder Zurückweisungen kann sich die Verfahrensdauer erheblich verlängern.

Markenaufrechterhaltung

Die Schutzdauer einer Marke in Nepal beträgt sieben Jahre ab Eintragungsdatum. Der Verlängerungsantrag kann innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der Schutzdauer gestellt werden; es besteht eine Nachfrist von einem Monat. Die Verlängerungsdauer beträgt jeweils sieben Jahre.

Wird die Marke nach ihrer Eintragung ununterbrochen ein Jahr lang nicht tatsächlich in Nepal genutzt, kann jede Person die Löschung beantragen; höhere Gewalt bleibt unberührt.