Die geltenden markenrechtlichen Vorschriften Nepals basieren im Wesentlichen auf dem Gesetz über Patente, Industriedesigns und Marken (Patent, Industrial Design and Trademark Act) vom 30. August 1965. Das nepalesische Markenamt untersteht dem Ministerium für Industrie (Ministry of Industry); die Amtssprache ist Nepalesisch. Das ausschließliche Markenrecht ist grundsätzlich durch Registrierung zu erwerben. Die Markenregistrierung ist zwar nicht verpflichtend, jedoch für den Schutz oder die Verlängerung einer Marke erforderlich. Die Markenregistrierung in Nepal folgt dem Erstanmelderprinzip.
Nepal ist Vertragspartei internationaler Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere der Pariser Verbandsübereinkunft und des WIPO-Übereinkommens, jedoch weder dem Madrider Abkommen noch dem Madrider Protokoll beigetreten. Die Markenregistrierung in Nepal kann daher nur über eine nationale Einzelanmeldung erfolgen.
Nepal wendet die Nizza-Klassifikation für die Beschreibung von Waren und Dienstleistungen an, lässt jedoch keine Mehrklassenanmeldungen zu. Eintragungsfähige Markenbestandteile sind: Wörter, Bildzeichen, Buchstaben usw.
Das Verfahren umfasst folgende Schritte: Anmeldung – Eingang – Prüfung – Bekanntmachung – Eintragung – Erteilung.
Bei reibungslosem Verlauf beträgt die Dauer der Markenregistrierung in Nepal etwa ein Jahr; im Falle von Widersprüchen oder Zurückweisungen kann sich die Verfahrensdauer erheblich verlängern.
Die Schutzdauer einer Marke in Nepal beträgt sieben Jahre ab Eintragungsdatum. Der Verlängerungsantrag kann innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der Schutzdauer gestellt werden; es besteht eine Nachfrist von einem Monat. Die Verlängerungsdauer beträgt jeweils sieben Jahre.
Wird die Marke nach ihrer Eintragung ununterbrochen ein Jahr lang nicht tatsächlich in Nepal genutzt, kann jede Person die Löschung beantragen; höhere Gewalt bleibt unberührt.