Das Markengesetz Myanmars (Trademark Law) wurde im Januar 2019 erlassen. Zuvor verfügte Myanmar über kein formelles Marken- oder Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums; die Markenregistrierung folgte damals dem Gesetz über die Registrierung von Urkunden (Registration Act). Das neu erlassene Markengesetz trat am 1. April 2023 in Kraft. Am 1. Mai 2024 veröffentlichte das myanmarische Amt für geistiges Eigentum die erste Ausgabe des Markenblatts nach Inkrafttreten des neuen Markengesetzes, die insgesamt 220 Marken umfasste.
Die Markenanmeldung in Myanmar durchläuft eine formelle und eine materielle Prüfung. Eine Marke ist aus absoluten Gründen von der Eintragung ausgeschlossen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
Fehlende Unterscheidungskraft;
Die Marke besteht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Werts, der geografischen Herkunft, des Zeitpunkts der Herstellung oder anderer Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen.
Ausnahme: Ein Eintragungshindernis besteht nicht, wenn:
Die Marke ist geeignet, die öffentliche Ordnung, die Ehre, die Glaubensüberzeugungen, die Ehre der Union oder die von ethnischen Gruppen geschätzten Traditionen zu beeinträchtigen;
Die Marke ist zur allgemeinen Bezeichnung gegenwärtiger Ausdrucksformen geworden oder Teil einer Tradition und wird im Geschäftsverkehr tatsächlich angewandt;
Die in den beiden vorgenannten Punkten genannten Angaben sind geeignet, die Öffentlichkeit oder den Geschäftsverkehr in die Irre zu führen;
Die Marke ist ohne Genehmigung der zuständigen Behörde eine vollständige oder teilweise Nachahmung der Flagge, des Wappens, anderer Zeichen und Symbole eines Staates, die die Aufsicht oder Gewährleistung eines Staates kennzeichnen, oder Qualitätsgewährleistungszeichen, oder der zeremoniellen Erscheinung, der Flagge oder anderer Zeichen, Namen, einschließlich der Abkürzungen, des vollständigen Namens oder eines Teils davon, einer multilateralen internationalen Organisation;
Die Marke verwendet Zeichen und Symbole, die durch internationale Abkommen, denen die Republik der Union Myanmar beigetreten ist, gesondert geschützt werden.
Eine Marke ist aus relativen Gründen von der Eintragung ausgeschlossen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
Die Marke ist mit einer bereits eingetragenen Marke oder einer Marke mit älterem Anmelde- oder Prioritätsrecht für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen identisch oder verwechslungsfähig ähnlich, so dass Verwechslungsgefahr besteht;
Die Benutzung der Marke könnte ohne Zustimmung der betroffenen Person oder Organisation die persönlichen Rechte oder den Namen, das Ansehen oder die Kennzeichen einer rechtmäßig gegründeten Organisation beeinträchtigen;
Die Marke könnte Rechte des geistigen Eigentums Dritter verletzen;
Die Anmeldung der Marke erfolgt nicht nach Treu und Glauben;
Die angemeldete Marke ist mit einer notorisch bekannten Marke für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen identisch oder verwechslungsfähig ähnlich und geeignet, Verbraucher in die Irre zu führen;
Die angemeldete Marke ist mit einer eingetragenen notorisch bekannten Marke identisch oder verwechslungsfähig ähnlich, auch wenn die Waren oder Dienstleistungen nicht identisch oder ähnlich sind, jedoch der Eindruck erweckt werden könnte, dass der Inhaber der notorisch bekannten Marke mit den Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Marke in Verbindung steht, und die Benutzung der Marke die Interessen des Inhabers der notorisch bekannten Marke beeinträchtigen könnte.
Um die Rechte einer eingetragenen Marke nach diesem Gesetz zu erlangen, kann jeder Anmelder beim Registrar eine Markenanmeldung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes einreichen.
Die Anmeldung kann wahlweise in burmesischer Sprache oder in englischer Sprache verfasst werden.
Auf Verlangen des Registrars muss eine burmesische Anmeldung ins Englische übersetzt werden und umgekehrt.
Es muss eine Erklärung abgegeben und unterzeichnet werden, dass die Übersetzung wahrheitsgemäß und genau ist.
Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
Den Markenanmeldeantrag;
Name und Anschrift des Anmelders oder der juristischen Person;
Sofern der Anmelder einen Vertreter oder Bevollmächtigten mit der Anmeldung beauftragt hat, ist dessen Name, Anschrift und Personalausweisnummer anzugeben;
Eine klare und vollständige Abbildung der Marke;
Die Bezeichnung und Art der Waren und/oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, sowie die Klassen der internationalen Nizza-Klassifikation.
Zusätzlich zu den vorgenannten Anforderungen sind erforderlichenfalls folgende Anmeldeunterlagen vorzulegen:
Sofern der Anmelder eine juristische Person ist: die Registrierungsnummer, die Rechtsform und das Herkunftsland;
Bei Inanspruchnahme der Priorität: ausreichende Nachweise für die Priorität sowie eine entsprechende Erläuterung;
Bei Inanspruchnahme der Messepriorität: ausreichende Nachweise für die Messepriorität sowie eine entsprechende Erläuterung;
Sofern die Marke zuvor bereits beim Register eingetragen war: Nachweis der früheren Eintragung;
Sonstige Anforderungen, die von anderen Behörden und Stellen gelegentlich gestellt werden.
Werden keine Zurückweisungsgründe festgestellt, wird die Marke vom Amt für geistiges Eigentum im amtlichen Markenblatt veröffentlicht. Jeder Dritte, der der Auffassung ist, dass die Anmeldung den Anforderungen nicht entspricht, kann Widerspruch gegen die Marke einlegen.
Der Widersprechende muss den Widerspruch innerhalb von 60 Tagen ab Veröffentlichung der Marke beim Amt für geistiges Eigentum einreichen.