Mongolei

Die rechtliche Grundlage des Markensystems in der Mongolei ist das Markengesetz (Trademark Law), das die Vorschriften für die Registrierung, den Schutz, die Verlängerung und den Widerspruch von Marken enthält. Die aktuellste Fassung des Markengesetzes wurde 2010 novelliert und trat in dieser Fassung in Kraft. Die zuständige Behörde ist das Mongolische Amt für geistiges Eigentum (Intellectual Property Office of Mongolia, IPOM), das für Markenanmeldungen, Prüfungen, Registrierungen, Verlängerungen, Widersprüche und Löschungen zuständig ist. Darüber hinaus bietet das IPOM Markenrecherchedienste an und verwaltet die Markendatenbank.

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Die Mongolei ist Vertragspartei internationaler Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere des Singapurer Markenrechtsvertrags, des Nizza-Abkommens, des Nairobi-Vertrags und der Pariser Verbandsübereinkunft, sowie Mitglied des Madrider Abkommens und des Madrider Protokolls. Die Markenregistrierung in der Mongolei kann daher entweder über eine nationale Einzelanmeldung oder über die internationale Registrierung nach dem Madrider System erfolgen.

Grundsätze des Markenschutzes

Registrierungsprinzip

Der Markenschutz in der Mongolei basiert auf der Eintragung. Nur die beim Mongolischen Amt für geistiges Eigentum eingetragene Marke genießt gesetzlichen Schutz. Nicht eingetragene Marken genießen in der Regel keinen gesetzlichen Schutz, es sei denn, sie sind als notorisch bekannte Marken anerkannt.

Erstanmelderprinzip

In der Mongolei gilt das Erstanmelderprinzip: Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Anmeldung zuerst eingereicht hat. Dieses Prinzip trägt dazu bei, Markenrechtskonflikte zu vermeiden.

Markenklassen und Schutzumfang

Die Mongolei wendet die Nizza-Klassifikation (11. Auflage) für die Beschreibung von Waren und Dienstleistungen an und lässt Mehrklassenanmeldungen zu. Eintragungsfähige Markenbestandteile sind: Wörter, Namen, Bildzeichen, dreidimensionale Kennzeichen, Farbkombinationen usw.

Erforderliche Unterlagen und Dokumente für die Markenanmeldung

Anmelder, die nicht in der Mongolei ansässig sind, müssen einen örtlich zugelassenen Vertreter beauftragen. Für die Markenanmeldung sind beim IPOM folgende Unterlagen einzureichen:

  • Antragsformular: mit Angaben zum Anmelder (Name, Adresse, Staatsangehörigkeit oder Firmenname, eingetragene Anschrift);
  • Markenabbildung: eine klare Zeichnung des Markenlogos;
  • Angabe der Waren- oder Dienstleistungsklassen gemäß Nizza-Klassifikation;
  • Prioritätserklärung: sofern der Anmelder aufgrund der Pariser Verbandsübereinkunft Priorität beansprucht, sind entsprechende Nachweise vorzulegen;
  • Vollmacht für den Vertreter, sofern die Anmeldung durch eine Vertretung erfolgt;
  • Nachweis der Gebührenzahlung.

Verfahren und Dauer der Markenanmeldung

Das Markenregistrierungsverfahren in der Mongolei umfasst folgende Schritte: Anmeldung – Eingang – Prüfung – Eintragung – Erteilung – Bekanntmachung.

Einreichung des Antrags: Einreichung der Anmeldeunterlagen beim Mongolischen Amt für geistiges Eigentum;

Prüfung: Der Prüfer führt eine formelle und eine materielle Prüfung durch, um die Vollständigkeit der Unterlagen und die Eintragungsfähigkeit der Marke zu prüfen. Besteht die Prüfung nicht, erlässt der Prüfer einen Zurückweisungsbescheid, auf den der Anmelder innerhalb der gesetzten Frist reagieren muss;

Eintragung und Erteilung: Nach erfolgreicher Prüfung wird die Marke zur Eintragung zugelassen und die Eintragungsurkunde erteilt;

Bekanntmachung: Nach Erteilung der Urkunde wird die Marke veröffentlicht. Die Widerspruchsfrist beträgt 12 Monate ab Bekanntmachung.

Die gesamte Dauer des Registrierungsverfahrens beträgt in der Regel zwölf bis achtzehn Monate, kann sich jedoch aufgrund der Komplexität der Prüfung oder von Widersprüchen verlängern.

Schutzdauer und Verlängerung

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke in der Mongolei beträgt zehn Jahre und kann nach Ablauf um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Der Verlängerungsantrag kann vor Ablauf der Schutzdauer eingereicht werden; es besteht eine Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf. Wird die Marke innerhalb der Nachfrist nicht verlängert, erlischt sie.

Nichtbenutzungsklage

Anders als in den meisten Ländern besteht in der Mongolei keine gesetzliche Verpflichtung zur tatsächlichen Nutzung der Marke nach der Eintragung. Daher kann eine Löschung nicht wegen Nichtbenutzung beantragt werden. Im Falle einer Rechtsverletzung kann jedoch ein Löschungsantrag wegen bösgläubiger Anmeldung oder auf der Grundlage von Art. 6 der Pariser Verbandsübereinkunft (Schutz notorisch bekannter Marken) gestellt werden.