Malaysia

Malaysia ist ein südostasiatischer Staat mit einer föderalen konstitutionellen Monarchie. Das Rechtssystem wurde maßgeblich durch die britische Kolonialzeit geprägt und basiert auf dem englischen Common Law. Die geltenden markenrechtlichen Vorschriften Malaysias basieren im Wesentlichen auf dem Markengesetz 2019 (Trademarks Act 2019), das am 27. Dezember 2019 in Kraft getreten ist. Das Markenregister (Registrar of Trademarks) ist die zuständige Behörde für Markenangelegenheiten; die Amtssprache ist Malaiisch. Die Markenregistrierung in Malaysia folgt dem Erstbenutzerprinzip; das ausschließliche Markenrecht ist grundsätzlich durch Registrierung zu erwerben.

 

Unsere Leistungen

Filtern

Markensystem

Malaysia ist Vertragspartei internationaler Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere der Pariser Verbandsübereinkunft und des Nizza-Abkommens, und ist dem Madrider Protokoll am 27. Dezember 2019 beigetreten. Die Markenregistrierung kann daher entweder über eine nationale Einzelanmeldung oder über die internationale Registrierung nach dem Madrider System erfolgen; Mehrklassenanmeldungen werden zugelassen.

Malaysia wendet die Nizza-Klassifikation (11. Auflage) für die Beschreibung von Waren und Dienstleistungen an und lässt Mehrklassenanmeldungen zu. Eintragungsfähige Markenbestandteile sind: Wörter, Namen, Bildzeichen, Farben, Buchstaben, Zahlen, Farbkombinationen, dreidimensionale Formen und Klänge. Anmelder, die nicht in Malaysia ansässig sind, müssen einen örtlich zugelassenen Vertreter beauftragen.

Klassifikation

Malaysia wendet die internationale Nizza-Klassifikation (11. Auflage) für die Beschreibung von Waren und Dienstleistungen an. Die Markenanmeldung erfolgt nach Waren-/Dienstleistungsklassen (Klassen 1–34 für Waren, Klassen 35–45 für Dienstleistungen).

Unionspriorität

Malaysia ist Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft. Ist das Herkunftsland des Anmelders Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft und wird die Markenanmeldung in Malaysia innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Anmeldung im Herkunftsland eingereicht, kann der Anmelder die Priorität geltend machen.

Prüfungsverfahren

Das Verfahren umfasst die formelle Prüfung (Prüfung der Anmeldeerfordernisse und der Klassifikation) und die materielle Prüfung (einschließlich Unterscheidungskraft und Prüfung auf ähnliche Marken). Nach erfolgreicher Prüfung wird die Marke zur Bekanntmachung zugelassen.

Widerspruch

Die Widerspruchsfrist in Malaysia beträgt zwei Monate ab Bekanntmachung der Marke. Wird kein Widerspruch eingelegt oder ist dieser unbegründet, wird die Marke zur Eintragung zugelassen und die Eintragungsurkunde erteilt. Bei reibungslosem Verlauf dauert die Markenregistrierung in Malaysia etwa anderthalb Jahre; im Falle von Zurückweisungen oder Widersprüchen kann sich die Verfahrensdauer erheblich verlängern.

Schutzdauer und Verlängerung

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke in Malaysia beträgt zehn Jahre ab Anmeldedatum. Das Markengesetz sieht vor, dass die Verlängerung innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der Schutzdauer beantragt werden kann; es besteht eine Nachfrist von sechs Monaten. Wird die Marke innerhalb der Nachfrist nicht verlängert, kann die Wiederherstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Nachfrist beantragt werden. Die Verlängerungsdauer beträgt jeweils zehn Jahre.