Libanon

Die rechtliche Grundlage für Marken im Libanon ist das Gesetz über Gewerbe und geistiges Eigentum (Commercial and Industrial Property Law), bestehend aus dem Dekret Nr. 2385 vom 17. Januar 1924, geändert durch das Gesetz vom 31. Januar 1946 und das Gesetz Nr. 245 vom 23. Februar 1983, sowie das Gesetz Nr. 152/L R vom 19. Juli 1939.

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Klassifikation

Es wird die Nizza-Klassifikation (11. Auflage) angewandt.

Es bestehen keine Beschränkungen hinsichtlich der Abdeckung bestimmter Waren (z.B. Bier, alkoholische Getränke, Schweinefleisch usw.).

Eintragungsfähige Marken

Als Marken eintragungsfähig sind alle Zeichen, die Unterscheidungskraft besitzen und grafisch darstellbar sind, wie etwa Wörter, unterschiedungskräftige Namen, Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen, Bildzeichen, Logos, Farben, dreidimensionale Formen sowie Kombinationen der vorgenannten Zeichen.

Eintragungsfähige Markenarten sind: Handels- und Industriezeichen, Dienstleistungsmarken, Kollektivmarken.

Registrierungsverfahren

Der Antrag ist beim Amt für den Schutz des geistigen Eigentums im Libanon (Direction de la Protection de la Propriété Intellectuelle) einzureichen.

Ein Antrag kann Waren und/oder Dienstleistungen in beliebig vielen Klassen enthalten; für jede Klasse ist jedoch eine gesonderte amtliche Gebühr zu entrichten.

Ausländische Anmelder müssen sich durch ein örtliches Vertretungsbüro vertreten lassen.

Eine vom libanesischen Konsulat beglaubigte Vollmacht ist erforderlich.

Enthält die Anmeldung Schriftzeichen oder Zeichen in anderen Sprachen als Arabisch, Englisch oder Französisch, ist eine offizielle Übersetzung ins Arabische durch einen vereidigten Übersetzer vorzulegen.

Das Anmeldeverfahren umfasst die formelle Prüfung, die Prüfung der Unterscheidungskraft sowie die Prüfung, ob die Marke gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt oder in- oder ausländische Auszeichnungen darstellt, sowie die Recherche nach älteren Marken. Das Markenamt kann eine Anmeldung jedoch nicht aus relativen Gründen zurückweisen.

Die Bearbeitungsdauer von der Erstanmeldung bis zur Eintragung oder zum ersten amtlichen Prüfungsbescheid beträgt etwa zwei Wochen. Nach Annahme der Marke wird eine Zahlungsaufforderung für die Eintragungs- und Bekanntmachungsgebühren versandt.

Die Marke gilt als eingetragen, sobald der Zahlungsbeleg an das Amt für den Schutz des geistigen Eigentums im Libanon zurückgesandt wurde. Anschließend erhält der Anmelder oder Vertreter die Registernummer und das Eintragungsdatum der Marke.

Nach der Eintragung wird die Marke im Amtsblatt veröffentlicht; dies dauert etwa drei bis vier Monate.

Widerspruchsfrist

Das libanesische Markensystem ist ein Depotsystem; es besteht kein Widerspruchsverfahren im Registrierungsprozess. Nach der Eintragung der Marke kann beim zuständigen Gericht eine Löschungsklage eingeleitet werden.

Schutzdauer der Marke

Die Schutzdauer der Marke beträgt zehn Jahre ab Eintragungsdatum; die Marke kann jeweils um zehn Jahre verlängert werden.

Der Libanon ist Mitglied folgender internationaler Organisationen: Pariser Verbandsübereinkunft, Madrider Abkommen – Londoner Fassung zur Bekämpfung falscher oder irreführender Herkunftsangaben, Nizza-Abkommen. Der Markenschutz wird durch Eintragung erworben.