Das geltende Markenrecht Kirgisistans, das Gesetz über Marken, Dienstleistungsmarken und Herkunftsangaben der Kirgisischen Republik, wurde am 14. Januar 1998 erlassen und trat am 28. Januar desselben Jahres in Kraft. Es wurde am 27. Februar 2003 und am 6. Februar 2014 novelliert. Es gilt das Erstanmelderprinzip. Kirgisistan ist Vertragspartei internationaler Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere des WIPO-Übereinkommens, des TRIPS-Übereinkommens, der Pariser Verbandsübereinkunft und des Nizza-Abkommens, sowie Mitglied des Madrider Abkommens und des Madrider Protokolls. Die Markenregistrierung in Kirgisistan kann daher entweder über eine nationale Einzelanmeldung oder über die internationale Registrierung nach dem Madrider System erfolgen.
Anmeldegrundsätze
Es gilt das Erstanmelderprinzip.
Markenklassen
Kirgisistan wendet die Nizza-Klassifikation an und lässt Mehrklassenanmeldungen zu. Eintragungsfähige Markenbestandteile sind: Wörter, Namen, Bildzeichen, dreidimensionale Kennzeichen, Farbkombinationen, Slogans und Bewegungsmarken; dreidimensionale Kennzeichen und Farbkombinationen müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen.
Schutzdauer
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke in Kirgisistan beträgt zehn Jahre ab Anmeldedatum; die Verlängerungsdauer beträgt jeweils zehn Jahre. Der Verlängerungsantrag kann innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Schutzdauer gestellt werden; es besteht eine Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf gegen Zahlung einer Zusatzgebühr. Eine Wiederherstellung der Marke nach Ablauf der Nachfrist ist nicht möglich.
Die Nichtbenutzungsfrist für die Löschung einer eingetragenen Marke beträgt drei Jahre.
Anmeldewege
Kirgisistan ist Vertragspartei des WIPO-Übereinkommens, des TRIPS-Übereinkommens, der Pariser Verbandsübereinkunft und des Nizza-Abkommens sowie Mitglied des Madrider Abkommens und des Madrider Protokolls. Die Markenregistrierung in Kirgisistan kann daher entweder über eine nationale Einzelanmeldung oder über die internationale Registrierung nach dem Madrider System erfolgen.
Das Verfahren umfasst folgende Schritte: Anmeldung – Prüfung – Eintragung – Erteilung – Bekanntmachung.
Anmeldung: Einreichung der Markenanmeldeunterlagen beim Markenamt;
Formelle Prüfung: Nach Einreichung der Anmeldung wird die Rechtmäßigkeit der eingereichten Unterlagen, der Markenabbildung, der Vollmacht usw. geprüft. Sind die Unterlagen formgerecht, werden das Anmeldedatum und die Anmeldenummer erteilt.
Materielle Prüfung: Prüfung der Eintragungsfähigkeit der Marke, etwaiger Kollisionen mit bereits eingetragenen Marken sowie der Vereinbarkeit mit den Verbotsvorschriften.
Eintragung und Erteilung: Nach erfolgreicher Prüfung wird die Marke zur Eintragung zugelassen und die Eintragungsurkunde erteilt.
Bekanntmachung: Nach Erteilung der Urkunde wird die Marke im amtlichen Markenblatt veröffentlicht. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntmachung. Bei reibungslosem Verlauf (ohne Zurückweisungen oder Widersprüche) beträgt die Verfahrensdauer etwa 18 bis 24 Monate.