Die rechtliche Grundlage Jordaniens ist das Markengesetz in der Fassung von 1999, das zusammen mit dem ursprünglichen Gesetz Nr. 33 von 1952 zu lesen und als Einheit zu betrachten ist. Die letzte Novellierung des jordanischen Markengesetzes erfolgte 2008. Der Markenschutz wird durch Eintragung erworben. In Streitfällen haben jedoch die Rechte aus der ersten Benutzung Vorrang vor der ersten Registrierung.
Als Marken eintragungsfähig sind alle Zeichen, die Unterscheidungskraft besitzen und grafisch darstellbar sind, wie etwa Wörter, Namen, Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen, Geräte, Abzeichen, Farbkombinationen oder -schattierungen sowie Kombinationen der vorgenannten Zeichen.
Eintragungsfähige Markenarten sind: Warenmarken, Dienstleistungsmarken, Kollektivmarken, Zertifizierungsmarken, Handelsnamen und Unternehmensbezeichnungen.
Der Antrag wird beim Markenamt eingereicht.
Nach jordanischem Markengesetz ist für jede Warenklasse ein gesonderter Antrag einzureichen.
Ausländische Anmelder müssen sich durch ein örtliches Vertretungsbüro vertreten lassen.
Eine vom jordanischen Konsulat beglaubigte Vollmacht ist erforderlich.
Ausländische Anmelder benötigen keine inländische Markenregistrierung in ihrem Herkunftsland.
Das Verfahren umfasst die formelle Prüfung, die materielle Prüfung, die Prüfung der Unterscheidungskraft sowie die Recherche nach älteren Marken und Handelsnamen. In der Praxis werden auch Domains, notorisch bekannte Marken und die Vereinbarkeit der Marke mit den markenrechtlichen Vorschriften geprüft. Zeichen, die in der Prüfung nicht als unterscheidungskräftig angesehen werden, können dennoch eingetragen werden, wenn sie durch langjährige Benutzung Unterscheidungskraft erlangt haben oder wenn sie in einem Land, das ein materielles Prüfungssystem anwendet, bereits im Ausland eingetragen sind.
Die Bearbeitungsdauer von der Erstanmeldung bis zur Eintragung beträgt etwa 14 bis 15 Monate; der erste amtliche Prüfungsbescheid ergeht etwa sieben bis acht Monate nach der Erstanmeldung.
Nach erfolgreicher Prüfung wird die Anmeldung angenommen und im amtlichen Markenblatt veröffentlicht.
Die Widerspruchsfrist beträgt drei Monate ab Bekanntmachung der Markenanmeldung. Ausländische Widersprechende müssen sich durch ein örtliches Vertretungsbüro vertreten lassen. Der Widerspruch gegen die Markeneintragung ist innerhalb von drei Monaten ab Bekanntmachung durch einen Rechtsanwalt beim Register einzulegen.
Kann der Widerspruchsfall nicht im Registerverfahren gelöst werden oder legt eine der Parteien Berufung gegen die Entscheidung des Registers ein, wird der Fall dem Verwaltungsgericht und dem Obersten Verwaltungsgericht vorgelegt. Wird kein Widerspruch eingelegt, wird die entsprechende Eintragungsurkunde erteilt.
Die Schutzdauer der Marke beträgt zehn Jahre ab Anmeldedatum oder Prioritätsdatum. Die Eintragung kann jeweils um zehn Jahre verlängert werden.
Die amtliche Gebühr für die Einreichung einer Markenanmeldung beträgt 100 jordanische Dinar pro Klasse, für jede weitere Klasse weitere 100 jordanische Dinar. Die Bekanntmachungsgebühr beträgt 50 jordanische Dinar, die amtliche Eintragungsgebühr beträgt 300 jordanische Dinar.