Japan

Die geltende markenrechtliche Grundlage Japans ist das Markengesetz (Gesetz Nr. 127 vom 13. April 1959), das die Voraussetzungen für die Markeneintragung, das Verfahren und den Schutzumfang eingetragener Marken regelt. Ein weiteres wichtiges markenrechtliches Gesetz in Japan ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das nicht eingetragenen Marken, die durch tatsächliche Benutzung einen gewissen Geschäftswert erlangt haben, Schutz gewährt.

Die zuständige Behörde ist das Japanische Patentamt (Japan Patent Office, JPO), eine dem Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie (METI) unterstellte Regierungsbehörde, die für die Entgegennahme, Prüfung und Registrierung von Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markenanmeldungen zuständig ist. Das JPO ist darüber hinaus für die Planung von Maßnahmen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes verantwortlich, wie etwa die Überprüfung des Systems des gewerblichen Rechtsschutzes, die Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie von Hochschulen bei der Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums, die Bereitstellung von Informationen über gewerbliche Schutzrechte sowie die Förderung internationaler Koordinierung und der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern.

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Japan ist Vertragspartei internationaler Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere der Pariser Verbandsübereinkunft, des Nizza-Abkommens, des WIPO-Übereinkommens und des Markenrechtsvertrags, sowie Mitglied des Madrider Protokolls. Die Markenregistrierung kann daher entweder über eine nationale Einzelanmeldung oder über die internationale Registrierung nach dem Madrider System erfolgen.

Grundsätze des Markenschutzes

Registrierungsprinzip

Der Markenschutz in Japan basiert auf der Eintragung. Nur beim Japanischen Patentamt eingetragene Marken genießen gesetzlichen Schutz. Nicht eingetragene Marken genießen in der Regel keinen gesetzlichen Schutz, es sei denn, sie sind als notorisch bekannte Marken anerkannt.

Erstanmelderprinzip

In Japan gilt das Erstanmelderprinzip: Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Anmeldung zuerst eingereicht hat. Dieses Prinzip trägt dazu bei, Markenrechtskonflikte zu vermeiden.

Markenklassen und Schutzumfang

Das Japanische Patentamt wendet die Nizza-Klassifikation (11. Auflage) für die Beschreibung von Waren und Dienstleistungen an und lässt Mehrklassenanmeldungen zu. Eintragungsfähige Markenbestandteile sind: Wörter, Namen, Bildzeichen, dreidimensionale Kennzeichen, Farbkombinationen, Slogans, Klänge, Hologramme, Bewegungsmarken; auch Geruchsmarken und Positionsmarken werden anerkannt.

Erforderliche Unterlagen und Dokumente für die Markenanmeldung

Wenn der Anmelder nicht in Japan ansässig ist, kann er die Anmeldung direkt über die Website des Japanischen Patentamts einreichen, muss jedoch eine inländische Zustellungsanschrift in Japan angeben. Die für die Markenanmeldung erforderlichen Mindestunterlagen sind:

  • Abbildung der Marke;
  • Angabe der konkreten Klassen und Waren/Dienstleistungen (die Zahl der Nizza-Klassen pro Anmeldung darf 23 nicht überschreiten, andernfalls sind tatsächliche Benutzungsnachweise oder eine Absichtserklärung zur Benutzung erforderlich);
  • Name und Adresse des Anmelders;
  • Bei Inanspruchnahme der Priorität: Original der Prioritätsunterlagen und eine japanische Übersetzung.

Verfahren und Dauer der Markenanmeldung

Das Verfahren zur Eintragung einer Marke in Japan umfasst folgende Hauptschritte: Anmeldung – Eingang – Prüfung – Eintragung – Erteilung – Bekanntmachung.

Das Markenregistrierungsverfahren in Japan im Einzelnen:

  • Einreichung des Antrags: Der Anmelder reicht den Markenantrag beim Japanischen Patentamt ein.
  • Formelle Prüfung: Das JPO prüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen.
  • Materielle Prüfung: Prüfung, ob die Marke den Eintragungsvoraussetzungen entspricht (insbesondere Unterscheidungskraft und etwaige Kollisionen mit bestehenden Marken).
  • Eintragung und Bekanntmachung: Nach Genehmigung der Anmeldung sind die entsprechenden Eintragungsgebühren zu entrichten; mit Zahlung der Gebühren wird die Marke eingetragen. Das Markenrecht wird mit dem Eintragungstag wirksam. Die eingetragene Marke wird im Markenblatt veröffentlicht; anschließend wird die elektronische Eintragungsurkunde zugestellt. Jeder Dritte kann innerhalb von zwei Monaten ab Veröffentlichung beim JPO Widerspruch gegen die eingetragene Marke einlegen und dabei seine Gründe darlegen sowie Beweise vorlegen.

 

Die gesamte Dauer des Registrierungsverfahrens beträgt in der Regel zehn bis zwölf Monate, kann sich jedoch aufgrund der Komplexität der Prüfung oder von Widersprüchen verlängern.

Schutzdauer und Verlängerung

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke in Japan beträgt zehn Jahre und kann nach Ablauf um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Der Verlängerungsantrag kann vor Ablauf der Schutzdauer eingereicht werden; es besteht eine Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf. Wird die Marke innerhalb der Nachfrist nicht verlängert, erlischt sie.

Nichtbenutzungsklage

Nach dem japanischen Markengesetz kann jede dritte Person beim Japanischen Patentamt die Löschung einer Marke beantragen, wenn diese in Japan ununterbrochen drei Jahre lang nicht tatsächlich genutzt wurde.