Die geltende markenrechtliche Grundlage Japans ist das Markengesetz (Gesetz Nr. 127 vom 13. April 1959), das die Voraussetzungen für die Markeneintragung, das Verfahren und den Schutzumfang eingetragener Marken regelt. Ein weiteres wichtiges markenrechtliches Gesetz in Japan ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das nicht eingetragenen Marken, die durch tatsächliche Benutzung einen gewissen Geschäftswert erlangt haben, Schutz gewährt.
Die zuständige Behörde ist das Japanische Patentamt (Japan Patent Office, JPO), eine dem Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie (METI) unterstellte Regierungsbehörde, die für die Entgegennahme, Prüfung und Registrierung von Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markenanmeldungen zuständig ist. Das JPO ist darüber hinaus für die Planung von Maßnahmen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes verantwortlich, wie etwa die Überprüfung des Systems des gewerblichen Rechtsschutzes, die Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie von Hochschulen bei der Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums, die Bereitstellung von Informationen über gewerbliche Schutzrechte sowie die Förderung internationaler Koordinierung und der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern.
Japan ist Vertragspartei internationaler Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere der Pariser Verbandsübereinkunft, des Nizza-Abkommens, des WIPO-Übereinkommens und des Markenrechtsvertrags, sowie Mitglied des Madrider Protokolls. Die Markenregistrierung kann daher entweder über eine nationale Einzelanmeldung oder über die internationale Registrierung nach dem Madrider System erfolgen.
Registrierungsprinzip
Der Markenschutz in Japan basiert auf der Eintragung. Nur beim Japanischen Patentamt eingetragene Marken genießen gesetzlichen Schutz. Nicht eingetragene Marken genießen in der Regel keinen gesetzlichen Schutz, es sei denn, sie sind als notorisch bekannte Marken anerkannt.
Erstanmelderprinzip
In Japan gilt das Erstanmelderprinzip: Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Anmeldung zuerst eingereicht hat. Dieses Prinzip trägt dazu bei, Markenrechtskonflikte zu vermeiden.
Das Japanische Patentamt wendet die Nizza-Klassifikation (11. Auflage) für die Beschreibung von Waren und Dienstleistungen an und lässt Mehrklassenanmeldungen zu. Eintragungsfähige Markenbestandteile sind: Wörter, Namen, Bildzeichen, dreidimensionale Kennzeichen, Farbkombinationen, Slogans, Klänge, Hologramme, Bewegungsmarken; auch Geruchsmarken und Positionsmarken werden anerkannt.
Wenn der Anmelder nicht in Japan ansässig ist, kann er die Anmeldung direkt über die Website des Japanischen Patentamts einreichen, muss jedoch eine inländische Zustellungsanschrift in Japan angeben. Die für die Markenanmeldung erforderlichen Mindestunterlagen sind:
Das Verfahren zur Eintragung einer Marke in Japan umfasst folgende Hauptschritte: Anmeldung – Eingang – Prüfung – Eintragung – Erteilung – Bekanntmachung.
Das Markenregistrierungsverfahren in Japan im Einzelnen:
Die gesamte Dauer des Registrierungsverfahrens beträgt in der Regel zehn bis zwölf Monate, kann sich jedoch aufgrund der Komplexität der Prüfung oder von Widersprüchen verlängern.
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke in Japan beträgt zehn Jahre und kann nach Ablauf um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Der Verlängerungsantrag kann vor Ablauf der Schutzdauer eingereicht werden; es besteht eine Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf. Wird die Marke innerhalb der Nachfrist nicht verlängert, erlischt sie.
Nach dem japanischen Markengesetz kann jede dritte Person beim Japanischen Patentamt die Löschung einer Marke beantragen, wenn diese in Japan ununterbrochen drei Jahre lang nicht tatsächlich genutzt wurde.