Irak

Das geltende Markenrecht im Irak basiert im Wesentlichen auf dem Gesetz über Marken und Handelsbezeichnungen (Trademarks and Commercial Signs Law) in der Fassung der Novellierung vom 7. Juni 2010. Der Markenschutz wird durch die Eintragung erworben. Die Zuständigkeit für den Schutz des geistigen Eigentums im Irak ist auf verschiedene Regierungsstellen verteilt: Patentanmeldungen und Markenregistrierungen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Industrie und Bodenschätze, während die Registrierung von Geschmacksmustern vom Nationalen Amt für Normung und Qualitätskontrolle (Central Organization for Standardization and Quality Control) des Planungsministeriums verwaltet wird. Der Irak ist Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft und des WIPO-Übereinkommens, jedoch nicht dem Madrider System beigetreten. Die Markenregistrierung kann daher nur über eine nationale Einzelanmeldung erfolgen.

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Markenanmeldung

Das irakische Markenamt wendet die Nizza-Klassifikation für die Beschreibung von Waren und Dienstleistungen an. Waren der Klasse 33, alkoholhaltige Waren der Klasse 32 sowie Schweinefleischwaren der Klasse 29 sind von der Eintragung ausgeschlossen. Mehrklassenanmeldungen werden zugelassen. Eintragungsfähige Markenbestandteile sind: Wörter, Namen, Bildzeichen, dreidimensionale Kennzeichen, Farbkombinationen, Slogans und äußere Erscheinungsformen.

Anmelder, die nicht im Irak ansässig sind, müssen einen örtlich zugelassenen Vertreter beauftragen. Die für die Markenanmeldung im Irak erforderlichen Mindestunterlagen sind:

  • Abbildung der Marke;
  • Konkrete Waren-/Dienstleistungsverzeichnisse;
  • Name und Anschrift des Anmelders;
  • Notariell beglaubigte und apostillierte/legalisierte Vollmacht;
  • Bei Inanspruchnahme der Priorität: Prioritätsnachweis sowie eine arabische Übersetzung.

 

Das Verfahren zur Eintragung einer Marke im Irak umfasst folgende Hauptschritte: Anmeldung – Prüfung – Bekanntmachung – Eintragung – Erteilung. Die Erteilung des Anmeldeeingangs erfolgt etwa eine Woche nach Einreichung. Das irakische Markenamt führt eine formelle und eine materielle Prüfung durch. Besteht die Prüfung nicht, erlässt der Prüfer einen Zurückweisungsbescheid, auf den der Anmelder innerhalb der darin gesetzten Frist reagieren muss. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Marke zur Bekanntmachung zugelassen. Die Widerspruchsfrist beträgt 90 Tage ab Bekanntmachung. Widerspruchsgründe sind insbesondere:

  • Kollision mit älteren Marken (z.B. Inhaber einer bereits eingetragenen Marke);
  • Beschreibende Marke;
  • Fehlende Unterscheidungskraft;
  • Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten (böswillige Marken);
  • Notorisch bekannte Marke;
  • Bösgläubige Anmeldung;
  • Kollision mit anderen älteren Rechten (z.B. Firmenrechte, Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte, Namensrechte usw.);
  • Allgemeine gebräuchliche Bezeichnung;
  • Geografische Angaben;
  • Nicht autorisierte Verwendung von Kennzeichen;
  • Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten.

 

Wird kein Widerspruch eingelegt oder ist dieser unbegründet, wird die Marke zur Eintragung zugelassen. Bei reibungslosem Verlauf beträgt die Dauer der Markenregistrierung im Irak derzeit etwa zwei Jahre; im Falle von Widersprüchen oder Zurückweisungen kann sich die Verfahrensdauer verlängern.

Markenaufrechterhaltung

Für Marken, die vor dem 26. April 2004 angemeldet wurden, beträgt die Schutzdauer 15 Jahre ab Anmeldedatum; nach Verlängerung beträgt die Schutzdauer jedoch 10 Jahre. Für Marken, die nach dem 26. April 2004 angemeldet wurden, beträgt die Schutzdauer 10 Jahre ab Anmeldedatum. Der Verlängerungsantrag kann innerhalb eines Jahres vor Ablauf der Schutzdauer gestellt werden; es besteht eine Nachfrist von sechs Monaten. Die Verlängerungsdauer beträgt jeweils 10 Jahre.

Eine Löschung oder Nichtigerklärung der Marke nach der Eintragung kann insbesondere aus folgenden Gründen beantragt werden:

  • Verstoß gegen markenrechtliche Vorschriften;
  • Die Marke wurde nach ihrer Eintragung ununterbrochen drei Jahre lang nicht tatsächlich im Irak genutzt (jede Person kann die Löschung beantragen; höhere Gewalt bleibt unberührt).

 

Löschungs- oder Nichtigkeitsanträge sind beim Gericht zu stellen. Unter den derzeitigen Gegebenheiten beträgt die Verfahrensdauer in der Regel etwa zwei bis drei Jahre. Der Antragsgegner kann zur Abwehr eines auf „Nichtbenutzung" gestützten Löschungsantrags unter anderem folgende Beweismittel vorlegen:

Rechnungen;

Werbematerialien;

Verpackungen und Aufmachungen;

Produktkataloge;

Etiketten;

Schriftliche Erklärungen;

Umsatznachweise;

Angebote;

Marktforschungsergebnisse;

Sonstige Beweismittel.

Bei der Übertragung einer Marke im Irak müssen die Übertragungsvereinbarung sowie die Vollmacht des Erwerbers notariell beglaubigt und apostilliert/legalisiert werden.

Staatsangehörige und Unternehmen des Staates Israel sind von der Markenregistrierung im Irak ausgeschlossen.