Die geltenden markenrechtlichen Vorschriften Indonesiens basieren im Wesentlichen auf dem Markengesetz (Trademark Law) in der Fassung der Novellierung vom 28. November 2016. Die Markenregistrierung ist zwar nicht verpflichtend, jedoch für den Schutz oder die Verlängerung einer Marke erforderlich. Die Markenregistrierung in Indonesien folgt dem Erstanmelderprinzip, d.h. bei einer unbeanstandeten Anmeldung (ohne Zurückweisungen oder Widersprüche) wird die zuerst eingereichte Marke zur Eintragung zugelassen.
Das indonesische Markensystem basiert im Wesentlichen auf dem Markengesetz (Gesetz Nr. 20 von 2016) und folgt den internationalen Abkommen, insbesondere der Pariser Verbandsübereinkunft und dem Nizza-Abkommen. Im Jahr 2024 wurden mehrere bedeutende Änderungen des indonesischen Markengesetzes vorgenommen, darunter:
Erweiterung des Markenschutzes auf nicht-traditionelle Marken wie dreidimensionale Kennzeichen, Klangmarken, Hologramme und Farbkombinationen, in Übereinstimmung mit dem Singapurer Markenrechtsvertrag;
Umstellung des Prüfungsverfahrens von der „materiellen Prüfung vor der Bekanntmachung" auf die „Bekanntmachung vor der materiellen Prüfung"; die Bekanntmachungsfrist wurde auf zwei Monate verkürzt, innerhalb derer Widerspruch eingelegt werden kann;
Verkürzung der Registrierungsdauer: Ziel ist die Reduzierung der Registrierungsdauer von 18–24 Monaten auf 11 Monate (bei widerspruchsfreiem Verfahren); die Dauer der materiellen Prüfung wurde auf 150 Werktage festgelegt;
Einführung des Madrider Systems: Unterstützung der internationalen Markenregistrierung über das Madrider Protokoll zur Vereinfachung grenzüberschreitender Anmeldeverfahren;
Konkretisierung der Kriterien für die Anerkennung notorisch bekannter Marken, einschließlich Marktbekanntheit, Nutzungsdauer und Werbeaufwand. Auf der Grundlage einer notorisch bekannten Marke kann ein Widerspruch auch für nicht verwandte Klassen zur Zurückweisung der Anmeldung führen.
Die für die Markenanmeldung erforderlichen Unterlagen umfassen:
Bei Inanspruchnahme der Priorität ist bei Einreichung eine Prioritätserklärung abzugeben. Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Erstanmeldung im Herkunftsland gestellt werden. Die Markenanmeldung wird online über die Website der Generaldirektion für geistiges Eigentum (Direktorat Jenderal Kekayaan Intelektual, DJKI) eingereicht.
Bei reibungslosem Verlauf kann das Verfahren in der Praxis innerhalb von zehn bis zwölf Monaten abgeschlossen werden. Nach der Eintragung in Indonesien beträgt die Schutzdauer der Marke zehn Jahre ab Anmeldedatum und kann verlängert werden.
Dritte können innerhalb der zweimonatigen Bekanntmachungsfrist Widerspruch gegen die Markenanmeldung einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Generaldirektion für geistiges Eigentum einzureichen, mit ausreichender Begründung und unter Vorlage von Beweisdokumenten.
Das Nichtigkeitsverfahren ist beim Handelsgericht einzuleiten. Neben der Vorlage ausreichender Beweise ist eine notariell beglaubigte und apostillierte/legalisierte Vollmacht erforderlich. Nichtigkeitsgründe sind insbesondere die Verwechslungsgefahr mit der Marke des Antragstellers oder die bösgläubige Anmeldung.
Zu den üblichen Durchsetzungsmaßnahmen gehört die Zusendung einer Unterlassungsaufforderung (Abmahnung) an den Verletzer mit der Aufforderung, die Nutzung der Marke einzustellen oder die Markenanmeldung zurückzuziehen. Es wird empfohlen, die Abmahnung innerhalb von sieben Tagen dreimal zu versenden. Bleibt die Aufforderung erfolglos, kann der Rechtsinhaber ein Strafverfahren oder ein Nichtigkeitsverfahren einleiten.