Das geltende Markenrecht Georgiens ist das Georgische Markengesetz (Trademark Law of Georgia). Georgien ist Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft und des TRIPS-Übereinkommens. Nach diesem Gesetz kann jede dritte Person bei der zuständigen Behörde einen Löschungsantrag stellen, wenn die Marke ab dem Tag ihrer Eintragung ununterbrochen fünf Jahre lang nicht aktiv genutzt wurde.
Georgien folgt der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Markenregistrierung gemäß dem Nizza-Abkommen (11. Auflage).
Georgien ist Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft. Die Priorität kann innerhalb von sechs Monaten ab Anmeldedatum in jedem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft geltend gemacht werden.
Nach Einreichung der Anmeldung wird innerhalb von drei bis vier Monaten eine amtliche Eingangsbestätigung erteilt. Die Marke wird sodann einer materiellen Prüfung unterzogen, die etwa acht bis zehn Monate in Anspruch nimmt. Erfüllt die Marke die Schutzvoraussetzungen, erlässt das Markenamt einen Eintragungsbescheid und veröffentlicht diesen. Dritte können innerhalb von drei Monaten ab Bekanntmachung Widerspruch gegen die Eintragung der Marke einlegen. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist wird ein Gebührenbescheid zur Zahlung der Eintragungsgebühr versandt, sofern kein Widerspruch eingelegt wurde. Nach Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr wird die Eintragungsurkunde innerhalb von zwei bis vier Monaten ausgestellt. Das Markenregistrierungsverfahren dauert insgesamt etwa 16 bis 24 Monate.
Dritte können innerhalb von drei Monaten ab Bekanntmachung Widerspruch gegen die Eintragung der Marke einlegen.
Die Schutzdauer der Marke beträgt zehn Jahre ab Eintragungsdatum und kann verlängert werden; die Verlängerungsdauer beträgt jeweils zehn Jahre. Der Verlängerungsantrag kann innerhalb eines Jahres vor Ablauf der Schutzdauer gestellt werden. Das Markengesetz sieht eine Nachfrist von sechs Monaten für die Verlängerung vor; bei Versäumung wird ein Zuschlag erhoben.