Die geltenden markenrechtlichen Vorschriften Bhutans basieren im Wesentlichen auf dem Gesetz über gewerbliches Eigentum des Königreichs Bhutan (Industrial Property Act of the Kingdom of Bhutan) vom 13. Juli 2001. Das Amt für geistiges Eigentum Bhutans (Bhutan Intellectual Property Office) ist die zuständige Behörde für Markenangelegenheiten; die Amtssprache ist Englisch. Das ausschließliche Markenrecht wird durch Eintragung erworben. Die Markenregistrierung ist verpflichtend. Die Markenregistrierung in Bhutan folgt dem Erstanmelderprinzip. Bhutan ist Vertragspartei internationaler Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere der Pariser Verbandsübereinkunft und des WIPO-Übereinkommens, sowie Mitglied des Madrider Abkommens und des Madrider Protokolls. Die Markenregistrierung kann daher entweder über eine nationale Einzelanmeldung oder über die internationale Registrierung nach dem Madrider System erfolgen.
Bhutan wendet die Nizza-Klassifikation für die Beschreibung von Waren und Dienstleistungen an und lässt Mehrklassenanmeldungen zu. Eintragungsfähige Markenbestandteile sind: Wörter, Bildzeichen, Farben, Buchstaben und Zahlen.
Das Verfahren zur Eintragung einer Marke in Bhutan umfasst folgende Hauptschritte: Anmeldung – Eingang – Prüfung – Bekanntmachung – Eintragung – Erteilung. Die Erteilung des Anmeldeeingangs erfolgt etwa ein bis zwei Wochen nach Einreichung.
Der Prüfer führt eine formelle und eine materielle Prüfung durch:
Besteht die Prüfung nicht, erlässt der Prüfer einen Zurückweisungsbescheid, auf den der Anmelder innerhalb der darin gesetzten Frist reagieren muss. Nach erfolgreicher materieller Prüfung wird die Marke zur Bekanntmachung zugelassen.
Die Widerspruchsfrist beträgt drei Monate ab Bekanntmachung. Innerhalb dieser Frist kann jede betroffene Person oder jeder Inhaber älterer Rechte Widerspruch einlegen. Wird kein Widerspruch eingelegt oder ist dieser unbegründet, wird die Marke zur Eintragung zugelassen und die Eintragungsurkunde erteilt. Bei reibungslosem Verlauf dauert die Markenregistrierung in Bhutan derzeit etwa ein Jahr; im Falle von Widersprüchen oder Zurückweisungen kann sich die Verfahrensdauer erheblich verlängern.
Die Schutzdauer einer Marke in Bhutan beträgt zehn Jahre ab Anmeldedatum. Der Verlängerungsantrag kann innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der Schutzdauer gestellt werden; es besteht eine Nachfrist von sechs Monaten. Die Verlängerungsdauer beträgt jeweils zehn Jahre.
Wird die Marke nach ihrer Eintragung ununterbrochen drei Jahre lang nicht tatsächlich in Bhutan genutzt, kann jede Person die Löschung beantragen; höhere Gewalt bleibt unberührt.