Bangladesch

Die geltenden markenrechtlichen Vorschriften Bangladeschs basieren im Wesentlichen auf dem Markengesetz (Trademarks Act) vom 24. März 2009. Die Abteilung für Patente, Designs und Marken (DPDT) beim Ministerium für Industrie Bangladeschs ist die zuständige Behörde für Markenangelegenheiten.

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Anmeldegrundsätze

Die Markenregistrierung in Bangladesch folgt dem Erstanmelderprinzip, jedoch kann das Markenrecht unter bestimmten Umständen auch durch „vorherige Benutzung" in Anspruch genommen werden.

Schutzdauer

Die Schutzdauer einer Marke beträgt sieben Jahre ab Anmeldedatum; es besteht eine Nachfrist von sechs Monaten. Die Verlängerungsdauer beträgt zehn Jahre. Wird die Marke nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist verlängert, wird sie gelöscht; innerhalb eines Jahres nach der Löschung kann jedoch die Wiederherstellung beantragt werden.

Wird die eingetragene Marke ununterbrochen fünf Jahre lang nicht benutzt, kann jede Person die Löschung beantragen.

Anmeldeklassen

Bangladesch wendet die Nizza-Klassifikation für die Beschreibung von Waren und Dienstleistungen an, lässt jedoch keine Mehrklassenanmeldungen zu.

Eintragungsfähige Markenbestandteile

Unterscheidungskräftige Firmennamen, Handelsnamen oder Namen natürlicher Personen können als Marke eingetragen werden;

Titel des Anmelders oder seiner Rechtsvorgänger oder die Unterschrift oder Abbildung anderer Personen mit deren schriftlicher Einwilligung;

Ein oder mehrere erfundene Wörter;

Ein oder mehrere Wörter, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschaffenheit oder Qualität der Waren stehen;

Personen-, Familien-, Stammes- oder geografische Namen Bangladeschs können nach Vorlage von Nutzungsnachweisen eingetragen werden; Marken können aus Buchstaben, Zahlen oder deren Kombinationen (mit Ausnahme von Textilien) bestehen und sind nach Vorlage von Nutzungsnachweisen eintragungsfähig. Grundsätzlich ist jede Marke eintragungsfähig, die geeignet ist, die Waren, für die sie verwendet wird, zu unterscheiden.

Zwei oder mehr Marken für dieselben Waren, deren wesentliche Bestandteile einander ähnlich sind, können in einem einzigen Antrag als Serienmarken eingetragen werden; Serienmarken gelten als Verbundsmarken.

Zur Vermeidung von Täuschung oder Verwechslung kann der Registerführer verlangen, dass identische oder ähnliche Marken desselben Inhabers für dieselben oder verschiedene Waren als Verbundsmarken eingetragen werden.

Ordentliche Organisationen können die Eintragung von Zertifizierungsmarken beantragen.

Notorisch bekannte Marken, die erfundene Wörter enthalten, können in allen Klassen als Abwehrmarken eingetragen werden.

Anmeldewege

Bangladesch ist Vertragspartei internationaler Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere des TRIPS-Übereinkommens, der Pariser Verbandsübereinkunft und des WIPO-Übereinkommens, jedoch weder dem Madrider Abkommen noch dem Madrider Protokoll beigetreten. Die Markenregistrierung kann daher nur über eine nationale Einzelanmeldung erfolgen.

Anmeldeverfahren

Markenrecherche: Vor Beginn des Markenregistrierungsverfahrens wird eine Markenrecherche in der Markendatenbank empfohlen. Durch die Recherche kann festgestellt werden, ob identische oder ähnliche Marken bereits beim Markenregister angemeldet wurden.

Einreichung des Antrags: Nach Abschluss der Recherche kann der Markenantrag beim Markenregister eingereicht werden.

Formelle Prüfung: Nach Einreichung der Anmeldung wird die Rechtmäßigkeit der eingereichten Unterlagen, der Markenabbildung, der Vollmacht usw. geprüft. Sind die Unterlagen formgerecht, werden das Anmeldedatum und die Anmeldenummer erteilt.

Materielle Prüfung: Prüfung der Eintragungsfähigkeit der Marke, etwaiger Kollisionen mit bereits eingetragenen Marken sowie der Vereinbarkeit mit den Verbotsvorschriften. Besteht die Marke die materielle Prüfung nicht, teilt der Prüfer dies dem Anmelder unter Angabe der Zurückweisungsgründe schriftlich mit. Der Anmelder kann innerhalb der in der Zurückweisung gesetzten Frist eine Überprüfung beantragen; andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen, und das Anmeldedatum sowie die Anmeldenummer werden nicht aufrechterhalten.

Bekanntmachung: Stellt der Prüfer fest, dass die Anmeldung angenommen werden kann, wird die Marke im amtlichen Markenblatt Bangladeschs veröffentlicht. Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Monate ab Bekanntmachung.