Bahrain

In Bahrain ist die Benutzung einer Marke weder für die Einreichung einer Anmeldung noch für die Aufrechterhaltung der Markeneintragung zwingend erforderlich. Jede betroffene Person kann jedoch die Löschung einer Marke beantragen, wenn sie nachweisen kann, dass die Marke innerhalb von fünf Jahren vor Stellung des Löschungsantrags nicht tatsächlich benutzt wurde. Die unbefugte Benutzung einer ordnungsgemäß eingetragenen Marke, die Nachahmung einer solchen Marke für dieselben Waren, der Verkauf, die Lagerung zum Verkauf, das Feilhalten von Waren mit gefälschten Marken oder die unbefugte Benutzung einer ordnungsgemäß eingetragenen Marke eines anderen zur Bewerbung derselben Waren sind rechtswidrig und werden nach bahrainischem Recht sanktioniert.

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Klassifikation

Bahrain folgt der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Markenregistrierung gemäß dem Nizza-Abkommen und hat mit Wirkung vom 1. Juli 2005 Klasse 42 geändert und die Klassen 43 bis 45 hinzugefügt. Für jede Waren- oder Dienstleistungsklasse ist ein gesonderter Antrag einzureichen.

Unionspriorität

Bahrain ist Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft. Seit Juni 2007 ist es Bahrain gestattet, die Priorität geltend zu machen.

Prüfungsverfahren

Nach Einreichung der Marken-/Dienstleistungsmarkenanmeldung wird die Marke auf ihre Eintragungsfähigkeit geprüft. Die vom Registerführer angenommenen Markenanmeldungen werden im amtlichen Markenblatt veröffentlicht. Jede betroffene Person kann innerhalb von 60 Tagen Widerspruch einlegen.

Der Widerspruch gegen die Markeneintragung ist durch einen autorisierten Vertreter oder den Markeninhaber selbst innerhalb der gesetzten Frist ab Veröffentlichung beim Registerführer einzulegen. Derartige Widerspruchsfälle werden vom Registerführer behandelt. Wird kein Widerspruch eingelegt, wird die Marke eingetragen und die Eintragungsurkunde erteilt.

Widerspruch

Die Widerspruchsfrist gegen die Veröffentlichung einer Marke in Bahrain beträgt 60 Tage.

Schutzdauer und Verlängerung

Die Schutzdauer der Marke beträgt zehn Jahre ab Anmeldedatum und kann jeweils um zehn Jahre verlängert werden. Das Markengesetz sieht eine Nachfrist von sechs Monaten für die Markenverlängerung vor. Wird die Marke nicht verlängert, ist es Dritten gesetzlich untersagt, die Marke für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Löschung der Marke zu registrieren.