Die Markenregistrierung und der Markenschutz in Aserbaidschan unterliegen insbesondere folgenden Rechtsvorschriften: dem Gesetz über Marken, Dienstleistungsmarken und Herkunftsangaben der Republik Aserbaidschan sowie dem Zivilgesetzbuch der Republik Aserbaidschan. Darüber hinaus ist Aserbaidschan Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft, des TRIPS-Übereinkommens und des Nizza-Abkommens. Nach aserbaidschanischem Markenrecht kann eine eingetragene Marke gelöscht werden, wenn sie ununterbrochen fünf Jahre lang nicht genutzt wurde.
Aserbaidschan folgt der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Markenregistrierung gemäß dem Nizza-Abkommen (11. Auflage).
Aserbaidschan ist Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft. Die Priorität kann innerhalb von sechs Monaten ab Anmeldedatum in jedem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft geltend gemacht werden.
Nach Einreichung der Anmeldung wird innerhalb von drei bis vier Monaten eine amtliche Eingangsbestätigung erteilt. Anschließend wird die Marke einer materiellen Prüfung unterzogen, die etwa acht bis neun Monate in Anspruch nimmt. Erfüllt die Marke die Schutzvoraussetzungen, wird ein Eintragungsbescheid erlassen. Nach Zahlung der Eintragungsgebühr wird die Eintragungsurkunde innerhalb von drei bis vier Monaten ausgestellt. Das Markenregistrierungsverfahren dauert insgesamt etwa 14 bis 18 Monate.
Es besteht kein Widerspruchsverfahren.
Die Schutzdauer der Marke beträgt zehn Jahre ab Anmeldedatum und kann verlängert werden; die Verlängerungsdauer beträgt jeweils zehn Jahre. Der Verlängerungsantrag kann innerhalb eines Jahres vor Ablauf der Schutzdauer gestellt werden. Das Markengesetz sieht eine Nachfrist von sechs Monaten für die Verlängerung vor; bei Versäumung wird ein Zuschlag erhoben.