Armenien

Die Markenregistrierung und der Markenschutz in Armenien unterliegen insbesondere folgenden Rechtsvorschriften: dem Markengesetz der Republik Armenien und dem Zivilgesetzbuch der Republik Armenien. Darüber hinaus ist Armenien Mitglied verschiedener internationaler Abkommen, darunter der Pariser Verbandsübereinkunft, des TRIPS-Übereinkommens und des Nizza-Abkommens. Nach armenischem Markenrecht kann eine eingetragene Marke gelöscht werden, wenn sie ununterbrochen fünf Jahre lang nicht genutzt wurde. Dritte können aufgrund von Nichtbenutzung einen Löschungsantrag stellen. Die Registrierung, Verwaltung und Löschung von Marken in Armenien obliegen dem Amt für geistiges Eigentum Armeniens (Intellectual Property Agency of Armenia).

Unsere Leistungen

Filtern

Klassifikation

Armenien folgt der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Markenregistrierung gemäß dem Nizza-Abkommen (11. Auflage).

Unionspriorität

Armenien ist Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft. Die Priorität kann innerhalb von sechs Monaten ab Anmeldedatum in jedem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft geltend gemacht werden.

Prüfungsverfahren

Nach Einreichung der Anmeldung erteilt das Amt innerhalb von zwei bis drei Monaten eine Eingangsbestätigung. Anschließend wird die Marke einer materiellen Prüfung unterzogen, die etwa sechs bis acht Monate in Anspruch nimmt. Erfüllt die Marke die Schutzvoraussetzungen, wird ein Eintragungsbescheid erlassen. Nach Zahlung der Eintragungsgebühr wird die Eintragungsurkunde innerhalb von zwei bis drei Monaten ausgestellt. Das Markenregistrierungsverfahren dauert insgesamt zwölf bis vierzehn Monate.

Widerspruch

Dritte können innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntmachung Widerspruch gegen die Eintragung der Marke einlegen.

Schutzdauer und Verlängerung

Die Schutzdauer der Marke beträgt zehn Jahre ab Anmeldedatum und kann verlängert werden; die Verlängerungsdauer beträgt jeweils zehn Jahre. Der Verlängerungsantrag kann innerhalb eines Jahres vor Ablauf der Schutzdauer gestellt werden. Das Markengesetz sieht eine Nachfrist von sechs Monaten für die Verlängerung vor; bei Versäumung wird ein Zuschlag erhoben.