Beides ist möglich, jedoch besteht eine relativ große Lücke zwischen den rechtlichen Möglichkeiten und der praktischen Durchführbarkeit. Verpfändung – Vermögensrechte an geistigem Eigentum wie das exklusive Recht auf registrierte Marken, Patentrechte und Urheberrechte können verpfändet werden, was den Abschluss eines schriftlichen Verpfändungsvertrags und die Durchführung der Verpfändungsregistrierung erfordert; das Pfandrecht entsteht mit der Registrierung. Bewertete Kapitaleinlage – Geistiges Eigentum kann als nicht-monetäres Eigentum zur Kapitaleinlage genutzt werden, was eine Bewertung und die Registrierung der Rechteänderung erfordert, und das als Einlage dienende geistige Eigentum sollte eine klare Rechtszugehörigkeit aufweisen und rechtmäßig übertragbar sein. Drei Praxishinweise: Erstens ist die Bewertung das Haupthindernis; die Akzeptanz von Finanzinstituten für reine Verpfändungen von geistigem Eigentum wird stark von der Branche, der Stabilität der Rechte und den Verwertungswegen beeinflusst, weshalb in der Praxis oft weitere Sicherheiten erforderlich sind; Zweitens beeinflussen die verbleibende Schutzdauer der Rechte, der Zahlungsstatus der Jahresgebühr und das Vorhandensein von älteren Lizenzen direkt den besicherbaren Wert; Drittens können, wenn das geistige Eigentum nach der Kapitaleinlage für nichtig erklärt wird oder aufgrund fehlender Verlängerung erlischt, Haftungsfragen wegen fehlerhafter Kapitaleinlagen entstehen. Das Obige ist eine Erläuterung der aktuellen Praxis und stellt keine Empfehlung für spezifische Finanzierungspläne dar.