Zuerst beim Zoll bestätigen, ob die Beschlagnahmung auf Antrag oder von Amts wegen erfolgt ist, was die Fristen und die Frage bestimmt, ob es eine Entscheidung des Zolls geben wird; In beiden Fällen sollte so schnell wie möglich eine schriftliche Erklärung über die Nichtverletzung nebst Beweisen (legale Herkunft, Autorisierungsdokumente, Kaufvertrag, Zahlungsbelege) eingereicht werden. Bei einer Beschlagnahmung auf Antrag trifft der Zoll keine Entscheidung; wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Beschlagnahmung keine schriftliche Mitteilung des Gerichts zur Unterstützung der Beschlagnahme eingeht oder der Rechteinhaber die Freigabe fordert, muss der Zoll die Waren freigeben. Bei einer Beschlagnahmung von Amts wegen führt der Zoll innerhalb von 30 Arbeitstagen eine Untersuchung und Feststellung durch; kann keine Feststellung getroffen werden, werden beide Parteien schriftlich benachrichtigt, und die Frist für die Mitteilung zur Unterstützung der Beschlagnahme beträgt in diesem Fall 50 Arbeitstage ab dem Tag der Beschlagnahmung. Vor Abschluss der Überprüfung keine Verletzung anerkennen und die Waren nicht aufgeben.