Die Zuordnung erfolgt in zwei Dimensionen: Ob eine Offenlegung erforderlich ist und ob sie leicht durch Reverse Engineering entschlüsselt werden können. Erfindungspatente – Geeignet für Schaltungsarchitekturen, Herstellungsmethoden und Prozessverbesserungen, die durch Reverse Engineering aus dem Produkt abgeleitet werden können; hier wird Offenlegung gegen ein zwanzigjähriges Ausschließlichkeitsrecht eingetauscht, was das wichtigste Mittel zur Gegenwehr darstellt. Ausschließlichkeitsrecht am Layout-Design – Geeignet für die dreidimensionale Konfiguration spezifischer Layouts; niedrige Erwerbskosten, keine Sachprüfung erforderlich, sie schließen die Lücke, die Patente bei der Abdeckung konkreter Layouts hinterlassen, müssen jedoch innerhalb von zwei Jahren nach der ersten kommerziellen Verwertung registriert werden. Geschäftsgeheimnis – Geeignet für Prozessparameter, Erfahrungen zur Optimierung der Ausbeute, Testmethoden und Design-Toolchains, die schwer aus dem Produkt abzuleiten sind; keine zeitliche Begrenzung, erfordern jedoch die kontinuierliche Aufrechterhaltung von Geheimhaltungsmaßnahmen; sobald sie ohne angemessene Maßnahmen offengelegt wurden, sind Rechtsbehelfe kaum noch möglich. Ein allgemeines Prinzip für die zeitliche Planung lautet: Die Patentstrategie und die Klassifizierung der Geschäftsgeheimnisse vor dem Tape-out abschließen; Die Registrierung des Layout-Designs innerhalb von zwei Jahren nach dem Tape-out und der Auslieferung abschließen; Vor externen Kooperationen (OEM-Fertigung, Packaging/Testing, IP-Lizenzierung) Geheimhaltungsvereinbarungen und Klauseln zur Rechtszugehörigkeit abschließen.