"Löschung wegen Nichtbenutzung" bedeutet, dass jedermann mit der Begründung, eine registrierte Marke sei seit drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht benutzt worden, beim Staatlichen Amt für geistiges Eigentum die Löschung dieser registrierten Marke beantragen kann. Nach Erhalt der Mitteilung über den Löschungsantrag sollte der Markeninhaber innerhalb der vorgeschriebenen Frist Benutzungsnachweise oder berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung einreichen (innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der Mitteilung, keine Verlängerung möglich, keine gesetzliche Nachfrist). Ein glaubwürdiger Benutzungsnachweis muss in der Regel gleichzeitig drei Bedingungen erfüllen: er muss innerhalb des angefochtenen Dreijahreszeitraums erfolgt sein, innerhalb des chinesischen Territoriums stattgefunden haben und sich auf die spezifischen angefochtenen Waren oder Dienstleistungen beziehen. Gängige wirksame Beweise umfassen Kaufverträge mit Markenkennzeichen und zugehörige Rechnungen, physische Waren und Verpackungen, Belege für Werbeschaltungen über offizielle Kanäle sowie Backend-Transaktionsaufzeichnungen von E-Commerce-Plattformen. Nur das Markenkennzeichen selbst, nur interne Belege oder nur ein Markenlizenzvertrag ohne tatsächliche Benutzung reichen in der Regel nicht aus, um die Registrierung aufrechtzuerhalten. Berechtigte Gründe beschränken sich in der Regel auf objektive Hindernisse, die dem Registrierungsinhaber nicht zuzurechnen sind.