Schwerpunkte des Verfahrens: Der Antragsteller muss einen Nichtigkeitsantrag einreichen, die Gründe spezifisch darlegen, Beweise anführen und diese konkreten Patentansprüchen zuordnen; Gängige Gründe umfassen fehlende Neuheit oder Erfinderische Tätigkeit, unzureichende Offenbarung, unzulässige Erweiterung, Unklarheit der Patentansprüche, Nichtzugehörigkeit zum Schutzgegenstand und Doppelpatentierung. Die Prüfung wird von der Beschwerde- und Nichtigkeitsabteilung durchgeführt, und in den meisten Fällen wird eine mündliche Verhandlung anberaumt. Der Patentinhaber kann innerhalb der vorgegebenen Frist Stellungnahmen einreichen und einschränkende Änderungen an den Patentansprüchen vornehmen, wobei die Art der Änderung strengen Beschränkungen unterliegt. Wer mit der Prüfungsentscheidung nicht einverstanden ist, kann beim Pekinger Gericht für geistiges Eigentum Klage einreichen. Verhältnis zur Verletzungsklage: Der beschuldigte Verletzer erhebt häufig im Rahmen der Klageerwiderung gleichzeitig Nichtigkeitsklage, und das Gericht kann die Verletzungsklage je nach Sachlage aussetzen; Ob in Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusterfällen eine Aussetzung erfolgt, hängt eng damit zusammen, ob ein Patentbewertungsbericht vorgelegt wird.