Zuerst ist die Art des Zurückweisungsgrundes zu beurteilen, dann die Antwortstrategie festzulegen. Gängige Gründe umfassen fehlende Neuheit, fehlende Erfinderische Tätigkeit, dass der Patentanspruch nicht durch die Beschreibung gestützt wird, dass der Patentanspruch oder die Beschreibung unklar ist, das Fehlen wesentlicher technischer Merkmale, dass der Gegenstand nicht zum Schutzgegenstand gehört, sowie Mangel an Einheitlichkeit. Drei grundlegende Strategien: Erstens, argumentieren ohne Änderung – der Ansicht sein, dass der Prüfer die Entgegenhaltung oder die technische Anregung falsch beurteilt hat, und durch Stellungnahme die unterscheidenden technischen Merkmale und deren technische Effekte erklären; Zweitens, Änderung des Patentanspruchs – Einbeziehung der technischen Merkmale abhängiger Ansprüche in den unabhängigen Patentanspruch, um den Schutzumfang einzuschränken, wobei die Änderung nicht über den Umfang der ursprünglichen Beschreibung und der Patentansprüche hinausgehen darf; Drittens, ergänzender Beweis, wie z. B. vergleichende experimentelle Daten, zur Unterstützung der technischen Effekte, jedoch ist die Akzeptanz ergänzender Daten strengen Beschränkungen unterworfen. Die Antwortfrist ist die im Bescheid angegebene Frist, wobei innerhalb dieser Frist eine Verlängerung beantragt werden kann.