Aus zwei Teilen: Amtsgebühr und Vertreterhonorar. Die Amtsgebühr umfasst die Anmeldegebühr (für das Erfindungspatent gibt es zudem einen Zuschlag für die Beschreibung, wobei für überschüssige Seiten ein Aufpreis erhoben wird), die Veröffentlichungsdruckgebühr, die Gebühr für den Sachprüfungsantrag, die Registrierungsgebühr für die Erteilung sowie die nach der Erteilung jährlich zu zahlende Jahresgebühr – die Jahresgebühr steigt mit der Laufzeit des Patents, und wenn sie nicht fristgerecht gezahlt und auch nicht innerhalb der Nachfrist nachgezahlt wird, erlischt das Patentrecht. Anspruchsberechtigte Antragsteller können eine Gebührenermäßigung beantragen, wobei der Ermäßigungssatz und die geltenden Bedingungen den aktuellen Vorschriften entsprechen. Das Vertreterhonorar ist nach Technologiebereich, Komplexität der technischen Lösung und Arbeitsaufwand bei der Ausarbeitung gestaffelt und umfasst in der Regel die Kommunikation über die technische Lösung, Recherche, Ausarbeitung der Anmeldungsdokumente, Einreichung und Prozessmanagement; Beantwortung von Prüfungsbescheiden, Überprüfungen und Nichtigkeit werden in der Regel separat berechnet. Für auslandsbezogene Fälle fallen zusätzlich Übersetzungskosten an, und die Qualität der Übersetzung beeinflusst direkt den späteren Schutzumfang.