Es gibt drei Kernunterschiede. Prüfungsmethode – Das Gebrauchsmuster unterliegt keiner Sachprüfung auf Erfinderische Tätigkeit, sondern nur einer vorläufigen Prüfung, weshalb die Erteilung schnell erfolgt, die Rechtsbeständigkeit jedoch relativ gering ist und das Risiko, in einer Verletzungsklage auf Nichtigkeit verklagt zu werden, höher ist als beim Erfindungspatent. Schutzgegenstand – Das Gebrauchsmuster schützt nur die Form, Struktur oder deren Kombination eines Produkts; Verfahren, Materialrezepturen und Softwarealgorithmen können nicht als Gebrauchsmuster angemeldet werden. Schutzdauer – Das Gebrauchsmuster hat zehn Jahre, die Erfindung zwanzig Jahre. Ob die Strategie der gleichzeitigen Anmeldung (derselbe Antragsteller meldet für dieselbe Erfindung am selben Tag sowohl eine Erfindung als auch ein Gebrauchsmuster an) angewendet wird, hängt von drei Beurteilungen ab: Bei einem kurzen Produktlebenszyklus und dem Bedarf, so schnell wie möglich durchsetzbare Rechte zu erlangen (z. B. vor Messen oder großen E-Commerce-Verkaufsaktionen), wird tendenziell die Strategie der gleichzeitigen Anmeldung bevorzugt; Wenn die technische Lösung eine ausreichend hohe Erfinderische Tätigkeit aufweist und es sich um eine langfristige Kerntechnologie handelt, kann nur die Erfindung angemeldet werden; Bei strukturellen Verbesserungen, bei denen eine kurzfristige Rechtsdurchsetzung zu erwarten ist, ist die Vorreiterrolle des Gebrauchsmusters mit anschließender Erfindung eine gängige Kombination, was bei der Anmeldung jeweils anzugeben ist, wobei in der Erteilungsphase nur eines beibehalten werden darf.