Nein. Gemäß Artikel 18 des "Markengesetzes" müssen Ausländer oder ausländische Unternehmen, die in China eine Markenregistrierung beantragen und andere Markenangelegenheiten erledigen, eine rechtmäßig gegründete Vertretungsagentur für Marken beauftragen. Dies ist eine zwingende Vorschrift, von der es aufgrund der Größe des Antragstellers oder der Anzahl der Anmeldungen keine Ausnahme gibt. Ausländische Antragsteller müssen jedoch keine juristische Person in China gründen und benötigen keine Geschäftsräume in China. Die in der Regel erforderlichen Dokumente sind: Nachweis der Rechtsfähigkeit des Antragstellers (Kopie der Handelsregisterbescheinigung, Gewerbeerlaubnis, Existenznachweis, bei Fremdsprachen muss eine chinesische Übersetzung bereitgestellt werden), Markenabbildung, Verzeichnis der angegebenen Waren oder Dienstleistungen sowie eine unterzeichnete Vollmacht (für das chinesische Festland genügt ein Scan der unterzeichneten Vollmacht, ohne Original, Beglaubigung oder Zertifizierung). Wenn China über das Madrider System benannt wird, ist das Anmeldeverfahren anders, jedoch müssen nachfolgende Angelegenheiten in China wie Beantwortung, Widerspruch und Überprüfung der Zurückweisung weiterhin einer lokalen chinesischen Vertretungsagentur übertragen werden.